beschlossen

Ja: 16, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Für diese Bebauungsplanänderung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden, da

·       die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

·       weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründet oder vorbereitet wird,

·       noch Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes von FFH-Gebieten oder Europäischen Vogelschutzgebieten bestehen.

 

Im vereinfachten Verfahren wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

 

Ebenfalls kann im vereinfachten Verfahren gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Somit kann die Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2BauGB gleichzeitig mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen werden (§ 4a Abs. 2 BauGB).


Beschluss:

 

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Seestall „Flößerweg“ wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt.

 

Im vereinfachten Verfahren wird von der Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Seestall „Flößerweg“ in der gebilligten Fassung vom 08.10.2015 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gleichzeitig die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen (§ 4a Abs. 2 BauGB).


Abstimmungsergebnis:         dafür:         16         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen