Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Es handelt sich um einen Wiederaufbau nach Brandschaden. Es greift hier § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (siehe Anlage). Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Einwände.
Abstimmungsergebnis: dafür: 17 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen