Sitzung: 08.12.2015 2015/GUd/GR/024
Entwurf
Sachvortrag:
Der
Bürgermeister informiert über das Schreiben vom Landratsamt vom 25.11.2015
wonach eine betragsmäßige Festsetzung der Gebühr für die Grabherstellung
erforderlich ist. Derzeit ist die Abgabeschuld nicht hinreichend bestimmt und
§5 der Satzung somit anzupassen.
Beschluss:
Satzung zur 5. Änderung der
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der
gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Unterdießen
(Friedhofsgebührensatzung)
vom 08.12.2015
Auf Grund der
Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20 des
Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Unterdießen folgende Satzung zur 5.
Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der gemeindlichen
Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung):
§ 1
Änderung der Satzung
§ 1
Änderung der
Satzung
(1) § 5 erhält folgende Fassung:
§
5
Bestattungsgebühren
Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes, Tragen und Versenken des Sarges bzw. der Urne, Säuberung der Grabumgebung sowie Abtransport des überschüssigen Aushubmaterials in eine Deponiestelle) beträgt je Grabstelle:
a. bis zu einer Tiefe von 1,80m 154,00 €
b. bis zu einer Tiefe von 2,30m 180,00 €
c. für Kinder bis zu 12 Jahren 67,00 €
d. Bestattung von Aschenurnen 41,00 €
e. Träger pro Person 26,00 €
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde Unterdießen
Unterdießen, ...12.2015
Abstimmungsergebnis: dafür: 12 Stimmen
dagegen: 1 Stimmen