Entwurf

Sachvortrag:

 

Der Bürgermeister informiert über das Schreiben vom Landratsamt vom 25.11.2015 wonach eine betragsmäßige Festsetzung der Gebühr für die Grabherstellung erforderlich ist. Derzeit ist die Abgabeschuld nicht hinreichend bestimmt und §5 der Satzung somit anzupassen.


Beschluss:

 

 

Satzung zur 5. Änderung der

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Unterdießen (Friedhofsgebührensatzung)

 

vom 08.12.2015

 

 

Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Unterdießen folgende Satzung zur 5. Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung):

 

 

§ 1

Änderung der Satzung

 

§ 1

Änderung der Satzung

 

 

(1)   § 5 erhält folgende Fassung:

 

§ 5

Bestattungsgebühren

 

Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes, Tragen und Versenken des Sarges bzw. der Urne, Säuberung der Grabumgebung sowie Abtransport des überschüssigen Aushubmaterials in eine Deponiestelle) beträgt je Grabstelle:

 

a.       bis zu einer Tiefe von 1,80m                                            154,00 €

b.      bis zu einer Tiefe von 2,30m                                            180,00 €

c.       für Kinder bis zu 12 Jahren                                                67,00 €

d.      Bestattung von Aschenurnen                                            41,00 €

e.       Träger pro Person                                                               26,00 €

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Gemeinde Unterdießen

Unterdießen, ...12.2015


Abstimmungsergebnis:         dafür:         12         Stimmen

                                             dagegen:    1           Stimmen