Sachvortrag:
Der Bürgermeister informiert über die Notwendigkeit die Gebühren regelmäßig anzuheben. Allerdings wurde für die Bestattungseinrichtung noch kein Anlagennachweis bzw. eine Gebührenkalkulation erstellt (vgl. Beschluss vom 30.09.2010 TOP II.6). Dies soll aber demnächst erfolgen.
Beschluss:
Satzung zur 3. Änderung der
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme
der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Fuchstal (Friedhofsgebührensatzung)
vom 17.12.2015
Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Fuchstal folgende Satzung zur 3. Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung):
§ 1
Änderung der Satzung
(1) In § 4 erhalten die Buchstaben a) bis f) folgende neue Fassung:
a) Einzelgrabstätte ohne Streifenfundament 390,00 €
b) Familiengrabstätte ohne Streifenfundament 510,00 €
c) Einzelgrabstätte mit Streifenfundament 700,00 €
d) Familiengrabstätte mit Streifenfundament 830,00 €
e) Kindergrabstätte 190,00 €
f) Urnengrabstätte bzw. Urnennische 260,00 €
(2) § 5 erhält folgende neue Fassung:
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes, Tragen und Versenken des Sarges bzw. der Aschenurne, Säuberung der Grabumgebung sowie Abtransport des überschüssigen Aushubmaterials in eine Deponiestelle) beträgt je Grabstelle:
a) bis zu einer Tiefe von 1,80m 170,00 €
b) bis zu einer Tiefe von 2,30m 190,00 €
c) für Kinder bis zu 12 Jahren 70,00 €
d) Bestattung von Aschenurnen 40,00 €
e) Träger pro Person 26,00 €
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Gemeinde Fuchstal
Fuchstal, 00.00.2015
(DS)
gez.
Erwin Karg
Erster
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis: dafür: 16 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen