Sachvortrag:
Zur Durchführung der Bebauungsplanänderung
ist das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB anwendbar, da
- es sich hier lediglich um eine
Nachsteuerung in einem Bebauungsplanbereich handelt, um rechtmäßige
Zustände herzustellen, ohne dass sich hier eine Baurechtsmehrung ergibt,
- die Grundfläche der
Bebauungsplanänderung weniger als 20.000 m² beträgt,
- durch die Bebauungsplanänderung nicht
die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und
- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes von Natura 2000-Gebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen.
Beschluss:
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Fuchstal
I „Mühlgasse“ ist im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis: dafür: 17 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen