Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Öffentliche Belange stehen nicht entgegen und die Erschließung ist gesichert. Das Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb und nimmt einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein (§ 35 Abs. 1 BauGB).
Beschluss:
Zur Bauvoranfrage BV 01/2016; Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit
Garagen, auf dem Grundstück FlNr. 303; Gemarkung Leeder, Nähe Hartwiesenweg 15;
wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB unter dem Vorbehalt erteilt, dass das Amt
für Ernährung Landwirtschaft und Forsten die landwirtschaftliche Privilegierung
des Bauherren feststellt.
Abstimmungsergebnis: dafür: 1 Stimmen
dagegen: 14 Stimmen
(der Antrag ist
somit abgelehnt)