Sachvortrag:
Der Bürgermeister informiert darüber, dass die Grundstückseigentümerin der Grundstücke mit den FlNrn. 534, 534/1 und 534/2 jeweils Gemarkung Leeder auf dem Bereich unmittelbar östlich im Anschluss an den Netto-Markt einen Lebensmittelmarkt mit Café errichten möchte. Da für den Lebensmittelmarkt eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² geplant ist, muss der Flächennutzungsplan für diesen Bereich von der dargestellten Mischgebietsfläche in eine Sondergebietsfläche geändert werden.
Beschluss:
Der wirksame Flächennutzungsplan Fuchstal in der Fassung vom 15.11.2001
(wirksam am 02.04.2003) wird für den Bereich direkt östlich im Anschluss an den
Netto-Markt bis zu einer Entfernung von 50 m zum Fuß- und Radweg entlang der
Umgehungsstraße hin wie folgt geändert:
Für das Gebiet, das Teilflächen der Grundstücke mit den FlNrn. 534,
534/1 und 534/2 jeweils Gemarkung Leeder umfasst und wie folgt umgrenzt wird
im Norden Grundstücke FlNrn. 535 Tfl.,
538 und 535/8 Tfl. jeweils Gemarkung Leeder
im Westen Grundstücke FlNrn. 534 Tfl.,
534/1 Tfl. und 534/2 Tfl. jeweils Gemarkung Leeder
im Süden Grundstück FlNr. 463 Gemarkung
Leeder (Ortsverbindungsstraße Leeder – B17)
im Osten Grundstücke FlNrn. 534
Tfl., 534/1 Tfl. und 534/2 Tfl. jeweils Gemarkung Leeder
wird die bisher als „gemischte Baufläche (M)“ dargestellte Fläche als „Sondergebietsfläche
Lebensmitteleinzelhandel (SO)“ (§ 1 Abs. 1 Nr.4
BauNVO) dargestellt.
Dadurch soll
die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Café mit einer Geschossfläche von
mehr als 1.200 m² ermöglicht werden.
Dies
entspricht dem Ziel der gemeindlichen Entwicklungsvorstellungen, den östlichen Ortsrand entlang der Bahnhofstraße als
Standort für Einzelhandelsbetriebe auszubauen.
Abstimmungsergebnis: dafür: 14 Stimmen
dagegen: 1 Stimmen
Der Planungsauftrag wird an den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
München, Arnulfstraße 60, München erteilt. Für die entstehenden
Planungskosten sowie als Ersatz für die entstehenden Verwaltungskosten für
Aufgaben, die auf private Dritte hätten übertragen werden können (insbesondere für
die technische Abwicklung des Bauleitplanverfahrens) ist von der
Vorhabenträgerin eine Pauschale zu entrichten. Ein entsprechender
städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten wurde bereits
abgeschlossen.
Abstimmungsergebnis: dafür: 15 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen