Sitzung: 10.03.2016 2016/GFu/GR/046
Entwurf
Sachvortrag:
Das Vorhaben
liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Fläche
für die Landwirtschaft ausgewiesen. Öffentliche Belange stehen nicht entgegen
und die Erschließung ist gesichert. Das Vorhaben dient einem
landwirtschaftlichen Betrieb und nimmt einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche
ein (§ 35 Abs. 1 BauGB). Die erforderliche Abstandsflächenübernahmeerklärung
liegt vor (aus 2014).
Es handelt
sich um eine Tektur zu AZ B-277-2014-2. Im Unterschied zu dieser genehmigten
Planung ist ein erdgeschossiger Anbau von ca. 10 m² mit Pultdach hinzugekommen.
Aus Sicht der
Verwaltung bestehen keine Einwände.
Beschluss:
Zum BA 09/2016; Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle (Tektur), auf dem Grundstück FlNr. 2440; Gemarkung Asch, Lechsberg 5; wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB unter dem Vorbehalt erteilt, dass das Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten die landwirtschaftliche Privilegierung des Bauherren feststellt.
Abstimmungsergebnis: dafür: 15 Stimmen
dagegen: 1 Stimmen