Entwurf

Sachvortrag:

 

Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Öffentliche Belange stehen nicht entgegen und die Erschließung ist gesichert. Das Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb und nimmt einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein (§ 35 Abs. 1 BauGB).


Beschluss:

 

Zur Bauvoranfrage BV 01/2016; Neubau eines Betriebsleiterhauses mit Garagen, auf dem Grundstück FlNr. 303; Gemarkung Leeder, Nähe Hartwiesenweg 15; wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB unter dem Vorbehalt erteilt, dass das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die landwirtschaftliche Privilegierung des Bauherren feststellt. Frau Gast Angelika hat nochmals dargelegt, warum das Gebäude genau auf der Südseite gegenüber dem Stall errichtet werden sollte. Aus dem Gemeinderat kam die Meinung, dass das Gebäude auch nördlich des bisherigen Betriebsleiterwohnhauses ohne großen Aufwand eingebracht werden kann um die Landschaft nicht zu zersiedeln.


Abstimmungsergebnis:         dafür:         6           Stimmen

                                             dagegen:    10         Stimmen