beschlossen

Ja: 15, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Der Bürgermeister informiert über die Absicht des Baugeschäftes Amberg, von dem bisherigen Standort abzusiedeln und auf dem Betriebsgelände, auf dem sich bisher die gewerbliche Bebauung befindet, eine Wohnbebauung zu errichten. Hierfür ist es erforderlich, für diesen Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen. Aus städtebaulichen Gründen ist dies zu befürworten.


Beschluss:

 

Für den Bereich des bisherigen Betriebsgeländes des Baugeschäftes Amberg, der die Grundstücke mit den FlNrn. 582/2, 582/3 und 583/1 jeweils Gemarkung Leeder umfasst und wie folgt umgrenzt wird:

 

im Norden                   Grundstücke FlNrn. 583 und 584 jeweils Gemarkung Leeder

 

im Westen                   Grundstück FlNr. 582 Gemarkung Leeder

 

im Süden                    Grundstücke FlNrn. 582 und 582/4 jeweils Gemarkung Leeder

 

im Osten                     Grundstück FlNr. 302 Gemarkung Leeder (Kreuzstraße)

 

wird ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen werden als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) festgesetzt.

 

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt, da es sich hier um einen Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen mit einer Grundfläche von weniger als 20.000 m² handelt. Es wird durch den Bebauungsplan weder die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, noch bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete).

 

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Demnach kann von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und der Unterrichtung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Weiterhin wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen.

 

Abstimmungsergebnis:     dafür:        15     Stimmen

                                         dagegen:     0     Stimmen

 

Der Planungsauftrag wird an den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München, Arnulfstraße 60, München erteilt.

Die Planungskosten sowie eine Pauschale als Ersatz für die entstandenen Verwaltungskosten, die auf private Dritte hätten übertragen werden können (insbesondere für die technische Abwicklung des Bauleitplanverfahrens) sowie die Kosten für eventuell erforderliche Gutachten (Immissionsschutz) sind vom Antragsteller zu tragen. Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten ist abzuschließen.

Weiterhin soll in den Vertrag die Verpflichtung aufgenommen werden, dass die errichteten Gebäude/Wohnungen vorrangig an Einheimische bzw. ortsansässige Bürger, bevorzugt junge Bürger bzw. junge Familien, verkauft bzw. vermietet werden dürfen.


Abstimmungsergebnis:         dafür:         15         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen