Sachvortrag:
Auf dem von der Katholischen Pfarrkirchenstiftung Unterdießen erworbenen Grundstück mit der FlNr. 127/2 Gemarkung Unterdießen soll eine behindertengerechte Friedhofszufahrt errichtet und vor dem Friedhof Parkplätze errichtet werden. Die Restfläche des Grundstückes soll erschlossen und als Baufläche ausgewiesen werden.
Beschluss:
Für den Bereich nördlich der Kirche bis zur bestehenden Bebauung im Norden, zwischen der Straße „Kirchweg“ und der Waldfläche im Westen, der fast das komplette Grundstück FlNr. 127/2 Gemarkung Unterdießen umfasst, mit Ausnahme der Fläche des Kirchenparkplatzes westlich des Kirchweges, und wie folgt umgrenzt wird
im Norden Grundstücke FlNrn. 127/5, 127/7, 127/8, 127/3 und 127/13 jeweils Gemarkung Unterdießen
im Westen Grundstücke FlNr. 121, 137 und 138 jeweils Gemarkung Unterdießen (Waldflächen)
im Süden Grundstücke FlNrn. 136/1 (Kirche und Friedhof) und 127/11 jeweils Gemarkung Unterdießen
im Osten Grundstücke FlNrn. 13/18 (Straße „Kirchweg“), 127/11, 127 und 127/13 jeweils Gemarkung Unterdießen
wird ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufgestellt.
Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen werden als WA (Allgemeines Wohngebiet) (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) festgesetzt.
Im Zuge des
behindertengerechten Ausbaus der Friedhofszufahrt und der Errichtung von
Parkplätzen am Friedhof wird die verbleibende Restfläche des Grundstückes
erschlossen und Bauflächen ausgewiesen.
Der Bebauungsplan
wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt, da es sich hier
um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt und die Grundfläche weniger als
20.000 m² beträgt. Es wird durch den Bebauungsplan weder die Zulässigkeit
von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, noch bestehen Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete).
Im beschleunigten
Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2
und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Demnach kann von der frühzeitigen
Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und der Unterrichtung der
Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Weiterhin wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB
abgesehen.
Abstimmungsergebnis: dafür: 10 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen
Der Planungsauftrag wird an den
Abstimmungsergebnis: dafür: 10 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen