beschlossen

Ja: 15, Nein: 0

Sachvortrag:

 

In Weiterführung der 55. Sitzung vom 28.07.2016 TOP II.8 sollen die Steuersätze geändert werden. Bisher werden für alle Hunde im Gemeindebereich 60,-- € Hundesteuer erhoben. Diese wurde letztmals 2009 auf diesen Betrag angehoben. Der Hund beschäftigt den Bürgermeister, die Gemeindearbeiter, die Gemeindeverwaltung und auch die Gemüter der Bürger nicht unerheblich und ist immer wieder Gesprächsthema Nr. 1, wo ich auch hinkomme. Durchschnittlich belastet ein Hund sein Herrchen mit 1.200,-- €/Jahr. Bei mehreren Hunden einen erhöhten Steuersatz anzusetzen ist rechtmäßig und wird durch Urteile gestützt. Bei der letzten Erhöhung gab es eine Unterschriftenaktion, die aber nie bei mir angekommen ist, eine eigens eingerichtete Homepage einer Hundehalterin und eine Klage eines Hundehalters die nicht von Erfolg gekrönt war. Im Gemeindegebiet haben wir 257 Hunde. Durch die Hundesteuer werden ca. 14.000 €/Jahr eingenommen. Durch die aufgestellten Hundetonnen entstehen der Gemeinde durch die Leerungen und den Aufwand durch die Gemeindearbeiter Kosten in Höhe von ca. 6.000,--€/Jahr.


Beschluss:

 

 

Die Steuer soll für den ersten Hund erhöht werden.

 

Abstimmungsergebnis:         dafür:         3           Stimmen

                                             dagegen:    12         Stimmen

 

 

Die Steuer soll für den zweiten Hund auf 100,-- € erhöht werden.

 

Abstimmungsergebnis:         dafür:         11         Stimmen

                                             dagegen:    4           Stimmen

 

 

Die Steuer soll für den dritten Hund und jeden weiteren auf 250,-- € erhöht werden.

 

Abstimmungsergebnis:         dafür:         9           Stimmen

                                             dagegen:    6           Stimmen

 

 

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Fuchstal folgende Satzung

 

 

§ 1

Änderung der Satzung

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

(1)   Die Steuer beträgt

 

für den ersten Hund jährlich                                         60,00 €

für den zweiten Hund jährlich                                    100,00 €

für den dritten Hund und jeden weiteren jährlich      250,00 €

 

(2)   Für Kampfhunde i.S. des § 6 beträgt die Steuer jährlich       1.000,00 €

(3)   Für Kampfhunde i.S. des § 6 mit Negativzeugnis beträgt die Steuer jährlich    720,00 €

(4)   Unabhängig von § 6 kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ergeben.

(5)   Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach §7 Abs. 1 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

 

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.


Abstimmungsergebnis:         dafür:         15         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen