Sachvortrag:
Die Grundstücke FlNrn. 225/1, 226/4 und
226/5 jeweils Gemarkung Leeder sind bereits an die Wasserversorgung und den
Kanal angeschlossen. Außerdem lag auch bereits für das Grundstück FlNr. 226/4
im Jahr 2008 eine Baugenehmigung vor.
Nach der aktuellen Beurteilung des Landratsamtes
Landsberg am Lech befinden sich diese Grundstücke jedoch im Außenbereich und
eine Baugenehmigung für das Grundstück FlNr. 226/4 wurde mit Schreiben vom
27.07.2016 wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB
nicht in Aussicht gestellt. Zur Umsetzung des Bauvorhabens wurde die
Aufstellung einer Einbeziehungssatzung als notwendig erachtet und empfohlen.
Es liegt nun ein Antrag der
Grundstückseigentümer des Grundstückes FlNr. 226/4 Gemarkung Leeder vom
11.08.2016 zur Aufstellung einer Einbeziehungssatzung vor. Die Antragsteller
beabsichtigen auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Garage zu errichten.
Die Eigentümer der Grundstücke mit den
FlNrn. 225/1 und 226/6 sind ebenfalls an der Aufstellung einer
Einbeziehungssatzung interessiert.
Beschluss:
Für den Bereich westlich der Straße „Im
Eschele“ am südwestlichen Ortsrand von Leeder, der die Grundstücke mit den
FlNrn. 225/1, 226/4 und 226/5 umfasst und wie folgt umgrenzt wird
im Norden Grundstück
FlNr. 225/2 Gemarkung Leeder
im Süden Grundstück
FlNr. 227 Tfl. Gemarkung Leeder
im Westen Grundstück
FlNr. 225 Tfl., 226 und 226/2 jeweils Gemarkung Leeder
im Osten Grundstück
FlNr. 223 Gemarkung Leeder (Straße „Im Eschele“)
wird ein Verfahren zum Erlass einer Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 BauGB eingeleitet, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zwischen
der bestehenden Bebauung sicherzustellen. Die einbezogenen Flächen sind durch
die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt.
Die Einbeziehungssatzung
- ist mit einer geordneten städtebaulich
Entwicklung vereinbar,
- begründet nicht die Zulässigkeit von
Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und
- es bestehen keine Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes von FFH-Gebieten
oder Europäischen Vogelschutzgebieten im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes.
Die Fläche
ist im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche (W) dargestellt.
Die Aufstellung der Einbeziehungssatzung wird gem. § 34 Abs. 6 BauGB im
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Durchführung der frühzeitigen
Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen
Unterrichtung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB).
Im vereinfachten Verfahren wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB und von
der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs wird die Verwaltung beauftragt.
Abstimmungsergebnis: dafür: 14 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen