beschlossen

Ja: 14, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Die Grundstücke FlNrn. 225/1, 226/4 und 226/5 jeweils Gemarkung Leeder sind bereits an die Wasserversorgung und den Kanal angeschlossen. Außerdem lag auch bereits für das Grundstück FlNr. 226/4 im Jahr 2008 eine Baugenehmigung vor.

Nach der aktuellen Beurteilung des Landratsamtes Landsberg am Lech befinden sich diese Grundstücke jedoch im Außenbereich und eine Baugenehmigung für das Grundstück FlNr. 226/4 wurde mit Schreiben vom 27.07.2016 wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht in Aussicht gestellt. Zur Umsetzung des Bauvorhabens wurde die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung als notwendig erachtet und empfohlen.

 

Es liegt nun ein Antrag der Grundstückseigentümer des Grundstückes FlNr. 226/4 Gemarkung Leeder vom 11.08.2016 zur Aufstellung einer Einbeziehungssatzung vor. Die Antragsteller beabsichtigen auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Garage zu errichten.

Die Eigentümer der Grundstücke mit den FlNrn. 225/1 und 226/6 sind ebenfalls an der Aufstellung einer Einbeziehungssatzung interessiert.


Beschluss:

 

Für den Bereich westlich der Straße „Im Eschele“ am südwestlichen Ortsrand von Leeder, der die Grundstücke mit den FlNrn. 225/1, 226/4 und 226/5 umfasst und wie folgt umgrenzt wird

 

im Norden                   Grundstück FlNr. 225/2 Gemarkung Leeder

 

im Süden                     Grundstück FlNr. 227 Tfl. Gemarkung Leeder

 

im Westen                   Grundstück FlNr. 225 Tfl., 226 und 226/2 jeweils Gemarkung Leeder

 

im Osten                      Grundstück FlNr. 223 Gemarkung Leeder (Straße „Im Eschele“)

 

wird ein Verfahren zum Erlass einer  Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB eingeleitet, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zwischen der bestehenden Bebauung sicherzustellen. Die einbezogenen Flächen sind durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt.

 

Die Einbeziehungssatzung

  • ist mit einer geordneten städtebaulich Entwicklung vereinbar,
  • begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und
  • es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes von FFH-Gebieten oder Europäischen Vogelschutzgebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

 

Die Fläche ist im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche (W) dargestellt.

 

Die Aufstellung der Einbeziehungssatzung wird gem. § 34 Abs. 6 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.

 

Im vereinfachten Verfahren wird von der Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).

 

Im vereinfachten Verfahren wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

 

Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs wird die Verwaltung beauftragt.


Abstimmungsergebnis:         dafür:         14         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen