Sachvortrag:
Der Schulverbandsvorsitzende wird ebenso wie sein Stellvertreter durch die
Mitglieder der Schulverbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
Dabei ist die Wahl des
Vorsitzenden und des Stellvertreters getrennt durchzuführen. Eine Bindung an
Weisungen der Schulverbandsmitglieder besteht nicht. Der Schulverbandsvorsitzende
und sein Stellvertreter müssen geborene oder gekorene Mitglieder der
Schulverbandsversammlung sein. Der Vorsitzende muss nicht zwingend ein
Bürgermeister sein. Art. 35 Abs. 1 Satz 2 KommZG kommt nicht zur Anwendung, da
Art. 9 Abs. 5 BaySchFG als abschließende Regelung anzusehen ist.
Allerdings sollte einem
Bürgermeister bei der Wahl des Vorsitzenden aus Gründen der
Kompetenzklarheit der
Vorzug gegeben werden.
Die Schulverbandsversammlung bestellt
Frau Maria Habel und Herrn Andreas Graf (Vertreter der Kommunalaufsicht)
in den Wahlausschuss.
Beschluss:
Die Wahl hat folgendes Ergebnis:
Abgegeben werden 10 Stimmen
Hiervon wird als ungültig erklärt 1 Stimmen
Gültig sind somit 9 Stimmen
Von diesen gültigen Stimmzetteln entfallen auf
- Krötz 8 Stimmen
- Karg 1 Stimmen
Der Vorsitzende des Wahlausschusses verkündet nun das Wahlergebnis und stellt fest, dass das Schulverbandsmitglied Krötz zum Schulverbandsvorsitzenden gewählt ist. Er fragt den Gewählten, ob er die Wahl zum Schulverbandsvorsitzenden annimmt. Dieser erklärt schriftlich die Annahme der Wahl.