beschlossen

Ja: 10, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Der Schulverbandsvorsitzende wird ebenso wie sein Stellvertreter durch die Mitglieder der Schulverbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt.

Dabei ist die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters getrennt durchzuführen. Eine Bindung an Weisungen der Schulverbandsmitglieder besteht nicht. Der Schulverbandsvorsitzende und sein Stellvertreter müssen geborene oder gekorene Mitglieder der Schulverbandsversammlung sein. Der Vorsitzende muss nicht zwingend ein Bürgermeister sein. Art. 35 Abs. 1 Satz 2 KommZG kommt nicht zur Anwendung, da Art. 9 Abs. 5 BaySchFG als abschließende Regelung anzusehen ist.

Allerdings sollte einem Bürgermeister bei der Wahl des Vorsitzenden aus Gründen der

Kompetenzklarheit der Vorzug gegeben werden.

 

Die Schulverbandsversammlung bestellt

Frau Maria Habel und Herrn Andreas Graf (Vertreter der Kommunalaufsicht)

in den Wahlausschuss.

 


Beschluss:

 

Die Wahl hat folgendes Ergebnis:

Abgegeben werden                                         10 Stimmen

Hiervon wird als ungültig erklärt                      1 Stimmen

Gültig sind somit                                              9 Stimmen

 

Von diesen gültigen Stimmzetteln entfallen auf

  • Krötz                                                   8 Stimmen
  • Karg                                                   1 Stimmen

 

Der Vorsitzende des Wahlausschusses verkündet nun das Wahlergebnis und stellt fest, dass das Schulverbandsmitglied Krötz zum Schulverbandsvorsitzenden gewählt ist. Er fragt den Gewählten, ob er die Wahl zum Schulverbandsvorsitzenden annimmt. Dieser erklärt schriftlich die Annahme der Wahl.