beschlossen

Ja: 10, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Den Schulverbandsmitgliedern liegt die derzeit gültige Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes (Verbandssatzung) vom 01.12.2016 vor.


Beschluss: Satzung zur Regelung von Fragen
der Verfassung des Schulverbands
(Verbandssatzung)

 

vom 07.12.2016

 

Die Schulverbandsversammlung des Schulverbands Fuchstal erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) - BayRS 2230-7-1-K - i.V.m. Art. 1 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 sowie Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5, Art. 29 Satz 2, Art. 30 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 6 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) - BayRS 2020-6-1-I - sowie Art. 20 a und Art. 32 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - BayRS 2020-1-1-I - folgende

 

Satzung

zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands
(Verbandssatzung):

 

 

§ 1  Name und Sitz des Schulverbands

 

(1) Der Schulverband führt den Namen >>Schulverband Fuchstal<<.

 

(2) Der Schulverband hat seinen Sitz in Fuchstal.

 

 

§ 2  Kassengeschäfte

 

Die Kassengeschäfte des Schulverbands werden von der Verwaltungsgemeinschaft Fuchstal geführt.

 

 

§ 3  Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung

 

(1) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung (Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich tätig (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 KommZG). Die Tätigkeit der Schulverbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversammlung und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung (§ 2 Absätze 3 und 4) übertragen werden.

 

(2) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die der Schulverbandsversammlung kraft Amtes angehören, das sind die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG), haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG. Für kommunale Wahlbeamte auf Zeit gelten die Ablieferungsregelungen nach dem beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht.

 

(3) Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld für jede Sitzung in Höhe von 30,00 €.

                                     

(4) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten ferner

 

a) für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Sätzen des Bayerischen Reisekostengesetzes; als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der Schulverbandsversammlung, die an dem üblichen Sitzungsort, insbesondere an dem in § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Schulverbands genannten Ort stattfinden;

 

b) wenn sie Beschäftigte sind, Entschädigung für den nachgewiesenen Verdienstausfall. Seine Höhe ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen;

 

c) wenn sie selbständig Tätige sind, für den entstandenen Verdienstausfall einen Pauschalsatz - für jede Stunde Sitzungsdauer, soweit die Sitzungen nicht in der Zeit nach 19.00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden - von 10,00    für jede Stunde Sitzungsdauer;

 

d) wenn sie keine Ersatzansprüche nach Buchstaben a), b) und c) haben, wenn ihnen jedoch im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, ein Pauschalsatz unter den in Buchst. c) genannten Voraussetzungen. Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, entscheidet die Schulverbandsversammlung unter Ausschluss des Betroffenen.

 

(5) Die Ersatzleistungen nach Absatz 4 werden nur auf Antrag gewährt.

 

(6) Etwaige Ablieferungspflichten nach Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 1 KommZG und Art. 20 a Abs. 4 GO sowie Art. 30 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz KommZG sind erfüllt, wenn die Ablieferung gegenüber der Gemeinde erfolgt, in der das Mitglied der Schulverbandsversammlung ein kommunalpolitisches Ehrenamt ausübt.

 


§ 4       Entschädigung des Schulverbandsvorsitzenden

 

(1) Der Schulverbandsvorsitzende der Verbandsversammlung erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender der Verbandsversammlung und Leiter der Verwaltung eine monatliche Entschädigung in Höhe von 350,00 €.

 

(2) Wenn die Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsgruppen A und B (Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz) einheitlich geändert werden, ist auch die Entschädigung des Vorsitzenden mit dem gleichen Vom Hundert Satz anzuheben.

 

§ 5       Entschädigung des Stellvertreters

 

(1) Der Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden erhält neben seiner Entschädigung als Mitglied der Verbandsversammlung eine monatliche Entschädigung in Höhe von 350,00 €. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 4 bis 6 entsprechend.

 

(2) Wenn die Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsgruppen A und B (Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz) einheitlich geändert werden, ist auch die Entschädigung des Stellvertreters mit dem gleichen Vom Hundert Satz anzuheben.

 

§ 6       Auszahlung der Entschädigungen

 

Nach Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen sind im Voraus zu zahlen. Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt. Über eine längere Zahlung in besonderen Härtefällen entscheidet die Gemeinschaftsversammlung durch Beschluss im Einzelfall.

 

 

 

 

§ 7  Rechnungsprüfung

 

(1) Die Jahresrechnung ist vom Rechnungsprüfungsausschuss unter Mitwirkung der Verwaltungsgemeinschaft Fuchstal zu prüfen, bevor sie der Schulverbandsversammlung zur Feststellung vorgelegt wird.

 

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die die Schulverbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt.

 

 

§ 8  Ausscheiden von Mitgliedern

 

Scheidet in Folge der Veränderung des Schulsprengels ein Verbandsmitglied aus dem Schulverband aus, so findet eine Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Schulverband und dem ausscheidenden Verbandsmitglied statt.

 

 

§ 9  Inkrafttreten

 

(1)   Diese Satzung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Die §§ 4 und 5 treten ab 01.01.2017 in Kraft.

(2)   Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 17.06.2014 außer Kraft.

 

 

Fuchstal, xx.12.2016

 

 

gez.

xxxxxxxxxxxxxx

Schulverbandsvorsitzender


Abstimmungsergebnis:         dafür:         10         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen