Sachvortrag:
Den Schulverbandsmitgliedern liegt die derzeit gültige Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes (Verbandssatzung) vom 01.12.2016 vor.
Beschluss: Satzung zur Regelung von Fragen
der Verfassung des Schulverbands
(Verbandssatzung)
vom
07.12.2016
Die Schulverbandsversammlung des Schulverbands Fuchstal erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) - BayRS 2230-7-1-K - i.V.m. Art. 1 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 sowie Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5, Art. 29 Satz 2, Art. 30 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 6 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) - BayRS 2020-6-1-I - sowie Art. 20 a und Art. 32 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - BayRS 2020-1-1-I - folgende
Satzung
zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands
(Verbandssatzung):
§ 1 Name und Sitz des Schulverbands
(1) Der Schulverband führt den Namen >>Schulverband
Fuchstal<<.
(2) Der Schulverband hat seinen Sitz in Fuchstal.
§ 2 Kassengeschäfte
Die Kassengeschäfte des Schulverbands werden von der
Verwaltungsgemeinschaft Fuchstal geführt.
§ 3 Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung
(1) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung (Schulverbandsräte) sind
ehrenamtlich tätig (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1
KommZG). Die Tätigkeit der Schulverbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung
bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversammlung und seiner
Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und
Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung (§ 2
Absätze 3 und 4) übertragen werden.
(2) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die der
Schulverbandsversammlung kraft Amtes angehören, das sind die ersten
Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden (Art. 9 Abs. 3 Satz 1
BaySchFG), haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, Art. 9 Abs. 9
BaySchFG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG. Für kommunale Wahlbeamte auf Zeit
gelten die Ablieferungsregelungen nach dem beamtenrechtlichen
Nebentätigkeitsrecht.
(3) Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für ihre
Tätigkeit ein Sitzungsgeld für jede Sitzung in Höhe von 30,00 €.
(4) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten ferner
a) für auswärtige
Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Sätzen des Bayerischen
Reisekostengesetzes; als Dienstreise
gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der Schulverbandsversammlung, die an dem
üblichen Sitzungsort, insbesondere an dem in § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung
des Schulverbands genannten Ort stattfinden;
b) wenn sie
Beschäftigte sind, Entschädigung für den nachgewiesenen Verdienstausfall. Seine Höhe ist
durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen;
c) wenn sie
selbständig Tätige sind, für den entstandenen Verdienstausfall einen
Pauschalsatz - für jede Stunde Sitzungsdauer, soweit die Sitzungen nicht in der
Zeit nach
d) wenn sie keine
Ersatzansprüche nach Buchstaben a), b) und c) haben, wenn ihnen jedoch im
beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur
durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft
ausgeglichen werden kann, ein Pauschalsatz unter den in Buchst. c) genannten
Voraussetzungen. Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, entscheidet die
Schulverbandsversammlung unter Ausschluss des Betroffenen.
(5) Die Ersatzleistungen nach Absatz 4 werden nur auf Antrag gewährt.
(6) Etwaige Ablieferungspflichten nach Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m.
Art. 30 Abs. 2 Satz 1 KommZG und Art. 20 a Abs. 4 GO sowie Art. 30 Abs. 2 Satz
2 letzter Halbsatz KommZG sind erfüllt, wenn die Ablieferung gegenüber der
Gemeinde erfolgt, in der das Mitglied der Schulverbandsversammlung ein
kommunalpolitisches Ehrenamt ausübt.
§ 4 Entschädigung des
Schulverbandsvorsitzenden
(1) Der Schulverbandsvorsitzende der Verbandsversammlung erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender der Verbandsversammlung und Leiter der Verwaltung eine monatliche Entschädigung in Höhe von 350,00 €.
(2) Wenn die Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsgruppen A und B (Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz) einheitlich geändert werden, ist auch die Entschädigung des Vorsitzenden mit dem gleichen Vom Hundert Satz anzuheben.
§ 5 Entschädigung des Stellvertreters
(1) Der Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden erhält neben seiner Entschädigung als Mitglied der Verbandsversammlung eine monatliche Entschädigung in Höhe von 350,00 €. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 4 bis 6 entsprechend.
(2) Wenn die Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsgruppen A und B (Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz) einheitlich geändert werden, ist auch die Entschädigung des Stellvertreters mit dem gleichen Vom Hundert Satz anzuheben.
§ 6 Auszahlung der Entschädigungen
Nach Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen sind im Voraus zu zahlen. Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt. Über eine längere Zahlung in besonderen Härtefällen entscheidet die Gemeinschaftsversammlung durch Beschluss im Einzelfall.
§ 7 Rechnungsprüfung
(1) Die Jahresrechnung ist vom Rechnungsprüfungsausschuss unter
Mitwirkung der Verwaltungsgemeinschaft Fuchstal zu prüfen, bevor sie der
Schulverbandsversammlung zur Feststellung vorgelegt wird.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die die
Schulverbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt.
§ 8 Ausscheiden von Mitgliedern
Scheidet in Folge der Veränderung des Schulsprengels ein
Verbandsmitglied aus dem Schulverband aus, so findet eine
Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Schulverband und dem ausscheidenden
Verbandsmitglied statt.
§
9 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Die
§§ 4 und 5 treten ab 01.01.2017 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 17.06.2014
außer Kraft.
Fuchstal, xx.12.2016
gez.
xxxxxxxxxxxxxx
Schulverbandsvorsitzender
Abstimmungsergebnis: dafür: 10 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen