beschlossen

Ja: 17, Nein: 0

Sachvortrag:

 

In Weiterführung der 71. Sitzung vom 06.04.2017 TOP I.1 (Billigung des Entwurfes) liegen nun folgende Unterlagen vor:

  • Bericht über die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 10.04.2017,
  • Rückbaukonzept mit Schadstoffkataster vom 18.04.2017.

Diese wurden dem Gemeinderat im RIS zur Verfügung gestellt.

 

Gemäß dem Bericht über die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 10.04.2017 wurden die schalltechnisch relevanten Betriebsabläufe der angrenzenden Gewerbebetriebe im Nordosten (ehemaliges Schlichtherle-Gelände mit Landtechnik Fa. Happach, Postverteilerzentrum, SB-Tankstelle und SB-Waschanlage) und im Norden (Gartenbaubetrieb Fa. Seelos) beurteilt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der ausreichend großen Abstände zwischen der geplanten Wohnbebauung und den Gewerbebetrieben davon ausgegangen werden kann, dass die gemäß der TA Lärm zulässigen Maximalpegel auch tags nicht überschritten werden. Es sind keine weiteren aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen für die geplante Wohnbebauung erforderlich. Somit bestehen unter Zugrundelegung des Nutzungsumfanges der Gewerbebetriebe aufgrund der Angaben der Betriebe aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes.

 

Das Rückbaukonzept wurde der Unteren Bodenschutzbehörde beim LRA übersandt. Gemäß e-mail vom 02.05.2017 besteht von deren Seite mit dem Rückbaukonzept nach Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt grundsätzlich Einverständnis. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Vorerkundung zeigt i. W. nutzungsbedingte Schadstoffeinträge im Bereich der Montagegrube sowie im Bereich des Bauschuttlagerplatzes. Eine baubegleitende Bewältigung kann unterstellt werden. Es sind grundsätzlich Anforderungen zur Rückbau- und Aushubüberwachung mit Beweissicherung sowie zu Nutzungen in sensiblen Bereichen festzusetzen. Die geforderten Festsetzungen und Hinweise, wie sie in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollen, sind in der e-mail vom 02.05.2017 mit aufgeführt.

Die Mail vom 02.05.2017 wurde dem Gemeinderat ebenfalls im RIS zur Verfügung gestellt.

 

Weiterhin bittet Herr Kees um die Änderung des Entwurfes dahingehend, dass die Festsetzung A.5.3 „Es ist oberhalb des 2. Vollgeschosses nur ein konstruktiver Kniestock (Pfette) von 0,3 m Höhe (gemessen von OK Rohdecke bis UK Sparren in Außenwandlage) zulässig.“ entfällt. Dies bedeutet für ihn einen Verlust an Wohnfläche im DG sowie im Gesamten. Zur Darstellung, wie diese Festsetzung die Planung beeinflussen kann, hat er verschiedene Systemschnitte der Sechsfamilienhäuser übersandt (Schnitt 1: entsprechend Planung Fa. Kees; Schnitt 2: mit Aufdoppelung Sparren; Schnitt 3: mit festgesetzten konstruktivem Kniestock von 30 cm; Schnitt 4: mit festgesetztem konstruktivem Kniestock von 30 cm und erhöhter Geschosshöhe EG und DG). Diese wurden dem Gemeinderat im RIS zur Verfügung gestellt.

Diese Festsetzung dient vorrangig der Gestaltung des Gebäudes zur Regelung der Proportion der Wand, damit dieser obere fensterlose Teil der Wand über dem Fenster im OG bis zum Dach nicht zu hoch wird und zu massiv wirkt. Diese Wand wäre somit beim Entfallen dieser Festsetzung um 22 cm höher. Die Wandhöhe und die Firsthöhe sind festgesetzt Der Planer Herr Prells gibt jedoch zu bedenken, dass dieses höhere Maß für künftige geplante Vorhaben zugelassen werden müsste.

Bei dem Mehrfamilienhaus an der Kreuzstraße im Süden beträgt der Kniestock ca. 75 cm, allerdings bei einer Dachneigung von 35°, die Fürsthöhe und die Wandhöhe sind identisch.

 

Im Rahmen der Informationsmöglichkeit für die Öffentlichkeit im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 03.04. bis 18.04.2017 sind bis zum Ende der Frist keine Äußerungen zur Planung eingegangen.

 


Beschluss:

 

Der mit Beschluss vom 06.04.2017 bereits gebilligte Entwurf des Bebauungsplanes „Beim Seiler“ wird wie folgt geändert und angepasst:

 

  • entsprechend der Stellungnahme der Unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde wird in der Planzeichnung der Bereich der Montagegrube mit dem Planzeichen 15.12 gem. der Anlage der PlanZV „Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ gekennzeichnet und dazu folgende Festsetzungen und Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen:

 

Festsetzungen:

 

1. Rückbau- u. Aushubüberwachung

Vor Rückbau von baulichen Anlagen ist ein mit den zuständigen Fachstellen abgestimmtes, fachlich qualifiziertes Rückbaukonzept zu erstellen, das sich an den Anforderungen der Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (TR LAGA) Nr. 20, neuester Stand sowie der Arbeitshilfe Kontrollierter Rückbau/ BayLfU 2003 (AH), orientiert.

Das Rückbaukonzept der test2safe AG Nr. QA085 vom  18.04.2017 erfüllt diese Anforderungen und wird als verbindliches Maßnahmenkonzept angeordnet.

Bei sämtlichen Aushubmaßnahmen ist eine fachlich qualifizierte, horizontbezogene (separierende) Aushubüberwachung unter Berücksichtigung sämtlicher Erkundungsergebnisse durchzuführen. Die Aushubüberwachung hat sich an den einschlägigen Anforderungen der TR LAGA M 20, die Probenahme an den Vorgaben der Mitteilung der LAGA 32 PN 98, zu orientieren. Bodenmaterial ist in der Regel in der Feinfraktion < 2mm zu untersuchen. Das in Haufwerken zwischengelagerte Aushubmaterial ist gegen Wind-, und Wasserverfrachtung zu sichern. Die Maßnahmen sind mit der Bodenschutzbehörde abzustimmen und zu dokumentieren.

2. Beweissicherungsuntersuchungen
Im Zuge der Rückbau- und Aushubüberwachung sind nach Rücksprache mit den zuständigen Fachstellen grundsätzlich Beweissicherungsuntersuchungen mit Anwendung der in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) genannten sowie der für Bayern geltenden fachlichen Regeln (Anhänge 1 und 2 der BBodSchV, Merkblätter des (ehemaligen) Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft Nr. 3.8/1, 3.8/4, 3.8/5 u. 3.8/6) durchzuführen, sofern signifikante Bodenkontaminationen im Aushubniveau (Aushubsohle u. -böschungen) nicht ausgeschlossen werden können. Des Weiteren besteht eine verbindliche Beweissicherungspflicht im Lage- und hydraulischen Einwirkbereich von Entwässerungseinrichtungen, wie z.B. Rigolenanlagen und Sickerschächten. Derartige Anlagen sind nur in Bereichen zulässig, in denen die Einhaltung der Vorsorgewerte der BBodSchV (Z 0-Werte der TR LAGA M 20 in der Fraktion < 2mm) dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim vorab nachgewiesen werden.

3. Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen
Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen von Bodenaushub und Bauschutt sind nach Vorlage der Ergebnisse der Aushubüberwachung mit dem Landratsamt Landsberg a. Lech abzustimmen.

4. Bodenkontaminationen

Von der Aushubüberwachung festgestellte Bodenkontaminationen sind gem. § 4 Abs. 2 - 4 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) im Bereich von Sanierungsschwellwertüberschreitungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden abzugrenzen, zu sanieren oder zu sichern.

 

5. Bodenluft

Soweit vom Sachverständigen Belastungen der Bodenluft  (LHKW, BTEX) nicht ausgeschlossen werden können, sind in Abstimmung mit den Fachbehörden Bodenluftuntersuchungen vorzunehmen, deren Ergebnisse bauliche Schutzmaßnahmen erforderlich machen können.

6. Anforderungen bei sensiblen Flächennutzungen

Bei Flächen, wie Altlastenverdachtsflächen, Auffüllungen etc., bei denen eine, bzgl. des Wirkungspfades Boden – Mensch, sensible Nutzung z.B. durch Spiel-, Freizeit- und Gartennutzung nicht ausgeschlossen werden kann, oder bei denen sich eine entsprechend sensible Nutzung im Laufe der Zeit einstellt, ist bei Spiel-, Freizeitnutzung eine mindestens 0,35 m, bei Nutzgartennutzung eine 0,60 m mächtige Deckschicht aus unbelastetem Bodenmaterial nachzuweisen, oder eine potentielle Gefährdung ist durch geeignete Maßnahmen zur Nutzungseinschränkung zu verhindern.

Dieser Nachweis kann durch eine Oberbodenuntersuchung der in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) einschlägigen Untersuchungsbereiche mit Nachweis der Einhaltung der Prüf-/Vorsorgewerte der BBodSchV oder durch einen hinsichtlich Bodenbelastungen aussagekräftigen Herkunftsnachweis vom Einbaumaterial mit Überwachung und Dokumentation durch den Gutachter erfolgen. Die Nachweise/Dokumentationen sind dem Landratsamt Landsberg am Lech vorzulegen.

 

Hinweise

1. Bei Arbeiten im Bereich von Altablagerungen sind die „Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen“, der Tiefbau Berufsgenossenschaft, BGR 128 sowie die „Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 524“ zu beachten.

2. Name, Adresse und Erreichbarkeit des mit den Überwachungsmaßnahmen beauftragten Sachverständigen sowie der Beginn der Arbeiten ist dem Landratsamt Landsberg am Lech mindestens eine Woche vorher mitzuteilen.

3. Bei Feststellung von Auffälligkeiten bei der Aushubüberwachung ist das Landratsamt Landsberg am Lech zu informieren, ggf. ist das weitere Vorgehen abzustimmen.

4. Sämtliche Verwertungsmaßnahmen sind entsprechend den Vorgaben der TR LAGA M 20 Nr. II 1.2.4 sowie 1.4.4 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Landratsamt Landsberg am Lech nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen.
Die einschlägigen Nachweispflichten bzgl. Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen sind zu beachten (Nachweisverordnung – NachwV i.d. aktuellen Fassung).

 

Die Begründung wird ebenfalls entsprechend angepasst.

Das Rückbaukonzept mit Schadstoffkataster vom 18.04.2017 wird als Anlage zum Bebauungsplan genommen und im Bauleitplanverfahren mit ausgelegt.

 

  • Das Ergebnis der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 10.04.2017 ist entsprechend in den Bebauungsplan einzuarbeiten. Der Bericht wird als Anlage zum Bebauungsplan genommen und im Bauleitplanverfahren mit ausgelegt.

 

  • Die Festsetzung A.5.3 entfällt (konstruktiver Kniestock)

 

Abstimmungsergebnis:         dafür:         17         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen

 

Der Entwurf des Bebauunsplanes Leeder „Beim Seiler“ für das bisherige Betriebsgelände des Baugeschäftes Amberg wird einschließlich der vorgenannten beschlossenen Änderungen und Anpassungen gebilligt. Der Plan erhält das Fassungsdatum 04.05.2017.

 

Abstimmungsergebnis:     dafür:        17     Stimmen

                                         dagegen:     0     Stimmen

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes Leeder „Beim Seiler“ mit Begründung in der gebilligten Fassung vom 04.05.2017 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gleichzeitig die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen (§ 4a Abs. 2 BauGB).

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         17         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen