zur Kenntnis genommen

TOP 3

Anpassung der Einheimischen-Richtlinien
Vorlage: GFu/2017/4553

zugestimmt

In die bisherigen Richtlinien soll folgender Zusatz aufgenommen werden:

Vermögensobergrenze

-          Der Bewerber darf maximal über ein Vermögen in Höhe des Grundstückswertes verfügen.

-          Der Bewerber darf nicht Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks in der betreffenden Gemeinde sein. Immobilieneigentum außerhalb der betreffenden Gemeinde wird als Vermögen angerechnet.

Einkommensobergrenze

-          Der Bewerber darf maximal ein Einkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte) in Höhe des durchschnittlichen Jahreseinkommens eines Steuerpflichtigen innerhalb der Gemeinde (Grundlage sind die jeweils aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes bzw. des Bayerischen Landesamtes für Statistik) erzielen. Erfolgt der Erwerb durch ein Paar, erfolgt die Berechnung auf Basis der addierten Einkommen und in Relation zum doppelten Durchschnittseinkommen.

-          Wenn in der Gemeinde das durchschnittliche Jahreseinkommen von 51.000 € überschritten wird, gilt für den Bewerber eine Einkommensobergrenze von 51.000 € (Der Betrag wird jährlich entsprechend der Entwickelung des bundesweiten Durchschnittseinkommens angepasst).

-          Bei einem Paar als Bewerber dürfen die addierten Einkommen die doppelte Oberbrenze nicht übersteigen

-          Zur Obergrenze ist ein Freibetrag in Höhe von 7.000 €  (Der Betrag orientiert sich an der steuerrechtlichen Größe des Kinderfreibetrages in Deutschland. Dieser gilt bundesweit und wird regelmäßig angepasst) je Unterhaltspflichten Kind hinzuzurechnen.