Sachvortrag:
Das Vorhaben
liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan
als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Öffentliche Belange werden nicht
beeinträchtigt und die Erschließung ist gesichert (§ 35 BauGB Abs. 2). Aus
Sicht der Verwaltung bestehen keine Einwände.
Abstimmungsergebnis: dafür: 13 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen