Sachvortrag:
Die Gemeinde Fuchstal beabsichtigt, den
Dreiweiherweg herzustellen. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von
Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus.
Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese
Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB
bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange
der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange des Verkehrs
zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander
und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die Straße ist
beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im Wesentlichen
vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse. Grunderwerb ist ggf.
nur in geringem Umfang erforderlich. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite
von 4,50 m erfolgen. Unter Berücksichtigung des
erwartenden Ziel- und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in
dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend. Mithin ist festzuhalten,
dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen in
Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.
Beschluss:
Bei der herzustellenden Anlage liegt kein
rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor. Jedoch sind die Anforderungen nach § 1
Abs. 4 bis 7 BauGB erfüllt. Somit kann die Erschließungsanlage Dreiweiherweg
hergestellt werden.
Abstimmungsergebnis: dafür: 13 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen