beschlossen

Ja: 9, Nein: 7

Sachvortrag:

 

Das Vorhaben ist nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei.

Es wurde eine Abweichung von der Stellplatzsatzung Fuchstal § 2 Abs.- 7; Stauraum vor Garagen/Carports 5 m, beantragt. Es ist geplant, den Carport mit der Einfahrtsseite direkt auf die Grundstücksgrenze zu bauen, also kein Stauraum.

Es wäre hierfür auch eine Ausnahme von der Garagen- und Stellplatzverordnung Bayern notwendig. Hier ist ein Mindeststauraum von 3 m vorgeschrieben. In der GaStellV § 2 sowie in der BayBO Art. 47 heißt es hierzu: „...Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.“

 

 


Beschluss:

 

Zum Bauantrag BA 58/2017; Errichtung eines Carports, auf dem Grundstück FlNr. 266/5; Gkg. Leeder, Buchstraße 25; wird eine Ausnahme von der GaStellV Bayern § 2; hinsichtlich des Stauraumes zugelassen. Die Einfahrtsseite der Garage darf direkt auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden.

 

Abstimmungsergebnis:         dafür:         1           Stimmen

                                             dagegen:    15         Stimmen

 

 

Beschluss:

 

Zum Bauantrag BA 58/2017; Errichtung eines Carports, auf dem Grundstück FlNr. 266/5; Gkg. Leeder, Buchstraße 25; wird eine Abweichung von der Stellplatzsatzung Fuchstal § 2; hinsichtlich des Stauraumes zugelassen. Der Stauraum darf auf 3 m verkürzt werden.

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         9           Stimmen

                                             dagegen:    7      Stimmen