Sachvortrag:
Das Vorhaben ist nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei.
Es wurde eine Abweichung von der Stellplatzsatzung Fuchstal § 2 Abs.- 7; Stauraum vor Garagen/Carports 5 m, beantragt. Es ist geplant, den Carport mit der Einfahrtsseite direkt auf die Grundstücksgrenze zu bauen, also kein Stauraum.
Es wäre hierfür auch eine Ausnahme von der Garagen- und Stellplatzverordnung Bayern notwendig. Hier ist ein Mindeststauraum von 3 m vorgeschrieben. In der GaStellV § 2 sowie in der BayBO Art. 47 heißt es hierzu: „...Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.“
Beschluss:
Zum Bauantrag BA 58/2017; Errichtung eines Carports, auf dem Grundstück FlNr. 266/5; Gkg. Leeder, Buchstraße 25; wird eine Ausnahme von der GaStellV Bayern § 2; hinsichtlich des Stauraumes zugelassen. Die Einfahrtsseite der Garage darf direkt auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden.
Abstimmungsergebnis: dafür: 1 Stimmen
dagegen: 15 Stimmen
Beschluss:
Abstimmungsergebnis: dafür: 9 Stimmen
dagegen: 7 Stimmen