abgelehnt

Ja: 6, Nein: 10

Sachvortrag:

 

Das Vorhaben ist nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei.

Es wurde eine Abweichung von der Stellplatzsatzung Fuchstal § 2 Abs.- 7; Stauraum vor Garagen/Carports 5 m, beantragt. Es ist geplant, den Carport mit der Einfahrtsseite nördlich direkt auf die Grundstücksgrenze zu bauen. Südlich besteht ein Abstand von ca. 1,6 m zur Grundstücksgrenze.

Es wäre hierfür auch eine Ausnahme von der Garagen- und Stellplatzverordnung Bayern notwendig. Hier ist ein Mindeststauraum von 3 m vorgeschrieben. In der GaStellV § 2 sowie in der BayBO Art. 47 heißt es hierzu: „...Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.“


Beschluss:

 

Zum Bauantrag BA 59/2017; Errichtung eines Carports, auf dem Grundstück FlNr. 539/2; Gkg. Leeder, Staßäcker 1 a, wird eine Ausnahme von der GaStellV Bayern § 2; hinsichtlich des Stauraumes zugelassen. Die Einfahrtsseite der Garage darf direkt auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden.


Abstimmungsergebnis:         dafür:         6           Stimmen

                                             dagegen:    10         Stimmen

                                                         (der Antrag ist somit abgelehnt)