Sachvortrag:
In Weiterführung der 79. Sitzung vom 10.08.2017 TOP I.1 (Aufstellungsbeschluss vereinfachtes Verfahren) liegen nun zwei weitere Anträge zur Änderung von Festsetzungen des Bebauungsplanes Leeder „Beim Seiler“ vor:
- Schreiben vom 19.10.2017 mit Antrag auf
- Streichung der Zulässigkeit von max. 2 Vollgeschossen (Festsetzung A.3.3),
- Entfernung der Beschränkung von Dachaufbauten auf Gebäude, deren zweites Geschoss in den Dachraum einbezogen wird (E+D) und deren Wandhöhe das Maß von 4,50 m nicht überschreitet (Festsetzung A.6.2.3 2. Satz, 2. Halbsatz) und
- E-Mail vom 24.10.2017 mit Antrag auf Erhöhung der Überschreitungsmöglichkeit der zulässigen GRZ für Nebenanlagen auf max. 0,65.
Die beiden Anträge wurden dem Gemeinderat ins RIS eingestellt.
Die zu den Änderungsanträgen eingeholte Stellungnahme vom 30.10.2017 des Planers Herrn Prells wurde dem Gemeinderat ebenfalls ins RIS eingestellt.
Weiterhin liegt dem Gemeinderat noch eine Stellungnahme der Verwaltung vom 30.10.2017 im RIS vor.
Zusätzlich verliest der Bürgermeister noch die Mail von Herrn Kees vom 02.11.2017.
Beschluss:
Der in der 79. Sitzung vom 10.08.2017 TOP I.1 gefasste
Beschluss, zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Leeder „Beim
Seiler“ wird für das nördliche Grundstück mit der FlNr. 583/1 Gemarkung
Leeder, auf dem eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern bis zu 6 WE vorgesehen
ist, um folgende Änderungen erweitert:
· Streichung
Festsetzung A.3.3: Begrenzung auf maximal 2 Vollgeschosse (Das
Maß der baulichen Nutzung ist durch die GRZ, die maximal zulässige Wand- sowie
Firsthöhe ausreichend geregelt) und/oder
Änderung Festsetzung A.6.2.3, sodass Dachaufbauten auch oberhalb des 2. Vollgeschosses zulässig sindund/oderÄnderung Festsetzung A.3.2: Überschreitung der höchstzulässigen Grundfläche durch Nebenanlagen bis zu einem Höchstwert der GRZ von 0,65 und entsprechende Reduzierung auf dem südlichen Grundstück mit der FlNr. 583/2 Gemarkung Leeder auf einen Höchstwert der GRZ von 0,55. Somit bleibt der Wert von 0,6 für den kompletten Geltungsbereich erhalten.
Ziel der Änderungen ist es, die Dichte der Bebauung für
Wohnformen unterschiedlicher Wohnbedürfnisse zu unterscheiden.
Die Änderung des Bebauungsplanes wird nun nicht wie in
der 79. Sitzung vom 10.08.2017 TOP I.1 beschlossen im vereinfachten Verfahren
sondern im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren
der Innenentwicklung) durchgeführt, da nun die Grundzüge der Planung berührt
werden. Es handelt sich hier nun um eine Nachverdichtung und die festgesetzte
Grundfläche beträgt weniger als 20.000 m². Es wird weder die Zulässigkeit von
Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, noch bestehen Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete) oder
dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der
Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Unfälle mit gefährlichen Stoffen) zu beachten
sind.
Es soll ein gemeindeweites Konzept für die generelle
Anhebung und Unterscheidung der angestrebten Baudichten und ggf. Höhen
aufgestellt werden.
Dem Antrag auf weitere Änderungen des Bebauungsplanes
Leeder „Beim Seiler“ wird zugestimmt.
(ablehnender
Beschluss)
Der TOP wird vertagt, Herr Prells ist zur nächsten Sitzung zu laden.
Abstimmungsergebnis: dafür: 13 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen