beschlossen

Ja: 15, Nein: 0

Sachvortrag:

 

In Weiterführung der 84. Sitzung vom 02.11.2017 TOP I.5, in der der Gemeinderat der Änderung des Bebauungsplanes grundsätzlich zugestimmt hat, wird nun der Aufstellungsbeschluss gefasst.


Beschluss:

 

Der mit öffentlicher Bekanntmachung am 25.01.2008 in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Erneuerbare Energien am Huttenbügel“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 08.11.2007, zuletzt geändert mit der 1. Änderung mit Begründung einschließlich Umweltbericht in der Fassung vom 29.09.2011, öffentlich bekannt gemacht und in Kraft getreten am 11.10.2011, wird geändert.

 

Die Änderung bezieht sich auf die bisher festgesetzte Fläche für Pkw-Stellplätze gegenüber der Betriebsleiterwohnung auf einer Teilfläche des Grundstückes mit der FlNr. 770 Gemarkung Leeder und wird wie folgt umgrenzt:

 

im Norden                   Grundstück FlNr. 770 Gemarkung Leeder (Teilfläche)

 

im Westen                   Grundstück FlNr. 770 Gemarkung Leeder (Teilfläche)

 

im Süden                    Grundstück FlNr. 770 Gemarkung Leeder (Teilfläche)

 

im Osten                     Grundstück FlNr. 770 Gemarkung Leeder (Teilfläche)

 

Die Änderung umfasst die Ausweisung einer ca. 140 m² großen Fläche für Nebenanlagen zur Errichtung eines weiteren Gerätelagers anstatt der bisher festgesetzten Fläche für Pkw-Stellplätze.

 

Ziel der Änderung des Bebauungsplanes ist es, weiteres Baurecht zuzulassen, um die Errichtung eines zusätzlichen Gerätelagers zu ermöglichen.

 

Da durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB angewendet werden. Es wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet, noch liegen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes der Natura 2000-Gebiete vor.

 

Abstimmungsergebnis:     dafür:        15     Stimmen

                                         dagegen:     0     Stimmen

 

Die Planungskosten sowie eine Pauschale als Ersatz für die entstandenen Verwaltungskosten, die auf private Dritte hätten übertragen werden können (insbesondere für die technische Abwicklung des Bauleitplanverfahrens) sowie die Kosten für eventuell erforderliche Gutachten sind vom Bauherrn und Betreiber zu tragen, ebenso die Kosten für evtl. notwendige Ausgleichsmaßnahmen.

Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten ist abzuschließen.

Die Gemeinde stimmt zu, dass der Planungsauftrag vom Bauherrn und Betreiber an ein qualifiziertes Planungsbüro vergeben wird.


Abstimmungsergebnis:         dafür:         15         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen