Sachvortrag:
In Weiterführung der 84. Sitzung vom 02.11.2017 TOP I.5, in der der Gemeinderat der Änderung des Bebauungsplanes grundsätzlich zugestimmt hat, wird nun der Aufstellungsbeschluss gefasst.
Beschluss:
Der mit öffentlicher Bekanntmachung am
25.01.2008 in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet
Erneuerbare Energien am Huttenbügel“ mit Begründung und Umweltbericht in der
Fassung vom 08.11.2007, zuletzt geändert mit der 1. Änderung mit Begründung
einschließlich Umweltbericht in der Fassung vom 29.09.2011, öffentlich bekannt
gemacht und in Kraft getreten am 11.10.2011, wird geändert.
Die Änderung bezieht sich auf die bisher
festgesetzte Fläche für Pkw-Stellplätze gegenüber der Betriebsleiterwohnung auf
einer Teilfläche des Grundstückes mit der FlNr. 770 Gemarkung Leeder und wird
wie folgt umgrenzt:
im Norden Grundstück
FlNr. 770 Gemarkung Leeder (Teilfläche)
im Westen Grundstück
FlNr. 770 Gemarkung Leeder (Teilfläche)
im Süden Grundstück
FlNr. 770 Gemarkung Leeder (Teilfläche)
im Osten Grundstück
FlNr. 770 Gemarkung Leeder (Teilfläche)
Die Änderung umfasst die Ausweisung einer ca. 140 m² großen Fläche für
Nebenanlagen zur Errichtung eines weiteren Gerätelagers anstatt der bisher
festgesetzten Fläche für Pkw-Stellplätze.
Ziel der Änderung des Bebauungsplanes ist es, weiteres Baurecht
zuzulassen, um die Errichtung eines zusätzlichen Gerätelagers zu ermöglichen.
Da durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden, kann das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB
angewendet werden. Es wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,
vorbereitet oder begründet, noch liegen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes der Natura 2000-Gebiete vor.
Abstimmungsergebnis: dafür: 15 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen
Die Planungskosten sowie eine Pauschale als Ersatz für die entstandenen
Verwaltungskosten, die auf private Dritte hätten übertragen werden können
(insbesondere für die technische Abwicklung des Bauleitplanverfahrens) sowie
die Kosten für eventuell erforderliche Gutachten sind vom Bauherrn und
Betreiber zu tragen, ebenso die Kosten für evtl. notwendige
Ausgleichsmaßnahmen.
Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der
Planungskosten ist abzuschließen.
Die Gemeinde stimmt zu, dass der Planungsauftrag vom Bauherrn und Betreiber
an ein qualifiziertes Planungsbüro vergeben wird.
Abstimmungsergebnis: dafür: 15 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen