beschlossen

Ja: 14, Nein: 2

Sachvortrag:

 

In Weiterführung der 86. Sitzung vom 23.11.2017 TOP II.1 informiert der Bürgermeister nochmals kurz über den vorgeschlagenen Beschluss.

 

Weiterhin informiert der Bürgermeister über folgenden Fehler im Aufstellungsbeschluss in der 79. Sitzung vom 10.08.2017 TOP I.1, der entsprechend berichtigt werden muss:

Es sollte durch eine interne Verschiebung innerhalb des Geltungsbereiches die GRZ auf dem neu geteilten nördlichen Grundstück angehoben werden, sodass die ursprünglich festgesetzte zulässige GRZ für den kompletten Geltungsbereich nicht verändert wird. Somit müsste bei einer Anhebung der GRZ auf 0,33 für das nördliche Grundstück für die Mehrfamilienhäuser die GRZ für das südliche Grundstück auf 0,22 reduziert werden, damit die GRZ von 0,3 im Mittel bestehen bleibt. Es müssen die unterschiedlichen Grundstücksgrößen der beiden Grundstücke zugrunde gelegt werden. Hierzu wurde dem Gemeinderat eine Berechnung ins RIS gestellt.

 

Somit wird der Aufstellungsbeschluss neu gefasst.


Beschluss:

 

Der in der 79. Sitzung vom 10.08.2017 TOP I.1 gefasste Aufstellungsbeschluss wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

 

Der mit öffentlicher Bekanntmachung am 04.08.2017 in Kraft getretene Bebauungsplan Leeder „Beim Seiler“ mit Begründung in der Fassung vom 04.05.2017, redaktionell ergänzt am 27.07.2017 wird geändert.

 

Die Änderung bezieht sich auf den kompletten Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplanes, der die neu geteilten Grundstücke mit den FlNrn. 583/1 und 583/2 jeweils Gemarkung Leeder umfasst und wie folgt umgrenzt wird:

 

im Norden                   Grundstücke FlNrn. 583 und 584 jeweils Gemarkung Leeder

 

im Westen                   Grundstück FlNr. 582 Gemarkung Leeder

 

im Süden                    Grundstücke FlNrn. 582 und 582/4 jeweils Gemarkung Leeder

 

im Osten                     Grundstück FlNr. 302 Gemarkung Leeder (Kreuzstraße)

 

Die Änderung umfasst:

  • die interne Verschiebung der zulässigen GRZ innerhalb des Geltungsbereiches, sodass die ursprünglich festgesetzte zulässige GRZ von 0,3 für den kompletten Geltungsbereich nicht verändert wird, wie folgt:

Auf dem nördlichen Grundstück FlNr. 583/1 Gemarkung Leeder, auf dem eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern vorgesehen ist, wird die zulässige GRZ von 0,3 auf 0,33 erhöht.

Auf dem südlichen Grundstück FlNr. 583/2 Gemarkung Leeder, auf dem eine Bebauung mit Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern vorgesehen ist, wird die zulässige GRZ auf 0,22 reduziert.

 

Abstimmungsergebnis:     dafür:        16     Stimmen

                                         dagegen:     0     Stimmen

 

 

  • die interne Verschiebung der Überschreitung der höchstzulässigen Grundfläche durch Nebenanlagen innerhalb des Geltungsbereiches, sodass die ursprünglich festgesetzte Überschreitung der GRZ von 0,6 für den kompletten Geltungsbereich nicht verändert wird, wie folgt:

Auf dem nördlichen Grundstück FlNr. 583/1 Gemarkung Leeder, auf dem eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern vorgesehen ist, wird die Überschreitung der zulässigen GRZ für Nebenanlagen von 0,6 auf 0,65 erhöht.

Auf dem südlichen Grundstück FlNr. 583/2 Gemarkung Leeder, auf dem eine Bebauung mit Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern vorgesehen ist, wird die Überschreitung der zulässigen GRZ für Nebenanlagen auf 0,47 reduziert.

 

Abstimmungsergebnis:     dafür:        16     Stimmen

                                         dagegen:     0     Stimmen

 

 

  • für das nördliche Grundstück mit der FlNr. 583/1 Gemarkung Leeder, auf dem eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern vorgesehen ist, wird folgendes geändert:

-          Die Festsetzung A.3.3: „Begrenzung auf maximal 2 Vollgeschosse“ wird gestrichen (Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die GRZ, die maximal zulässige Wand- sowie Firsthöhe ausreichend geregelt) und

 

Abstimmungsergebnis:     dafür:        14     Stimmen

                                         dagegen:     2     Stimmen

 

 

 

  • Änderung der Festsetzung A.6.2.3, sodass Dachaufbauten auch oberhalb des 2. Vollgeschosses zulässig sind.

 

Abstimmungsergebnis:     dafür:        15     Stimmen

                                         dagegen:     1     Stimmen

 

 

Ziel der Änderungen ist es, die Dichte der Bebauung für Wohnformen unterschiedlicher Wohnbedürfnisse zu unterscheiden.

 

Die Änderung des Bebauungsplanes wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung) durchgeführt. Es handelt sich hier nun um eine Nachverdichtung und die festgesetzte Grundfläche beträgt weniger als 20.000 m². Es wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, noch bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete) oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Unfälle mit gefährlichen Stoffen) zu beachten sind.

 

Der städtebauliche Vertrag URNr. 201/2017/Ti vom 07.02.2017 ist dahingehend anzupassen, dass die günstigen Verkaufspreise in Ziffer 3 Absatz 5 entsprechend länger aufrecht zu erhalten sind. Weiterhin muss sich der Vorhabenträger verpflichten, die Beurkundungen/Verkäufe ohne schuldhaftes Verzögern durchzuführen.

 

Weiterhin soll ein gemeindeweites Konzept für die künftig gewünschte Nachverdichtung mit Anhebung und Unterscheidung der angestrebten Baudichten und ggf. Höhen aufgestellt werden, um für künftige Planungen bzw. Beurteilungen von Bauvorhaben eine Grundlage zu haben.

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         14         Stimmen

                                             dagegen:    2           Stimmen