beschlossen

Ja: 15, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Aufgrund der anstehenden Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen am Entwässerungssystem ist es erforderlich eine Verbesserungsbeitragssatzung zu erlassen. Durch den Verbesserungsbeitrag werden allerdings nicht die gesamten Investitionen auf die Beitragspflichtigen umgelegt. Die nicht durch den Verbesserungsbeitrag erhobenen Investitionen werden mittels Gebühren gedeckt.


Beschluss:

 

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS)
der Gemeinde Fuchstal

Vom 15.12.2017

Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Fuchstal folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung:

§ 1
Beitragserhebung

(1) Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:

- Systemwechsel von Misch- auf Trennsystem. Um das Ziel der Verbesserung der Gesamteinrichtung zu erreichen sind folgende Maßnahmen geplant:

-- Ingenieurmäßige Begleitung der Baumaßnahmen

 

§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1.   für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder

2.   sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1) 1Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. 2Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann die Gemeinde schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.

§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist, mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.

 

§ 5
Beitragsmaßstab

(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2.000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 60% der tatsächlichen Grundstücksfläche min. jedoch auf 2.000 m² begrenzt.

(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz.

(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

§ 6
Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt

a)   pro m² Geschoßfläche 2,00 €

§ 7
Fälligkeit

1Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 2Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen.

§ 7a
Beitragsablösung

1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8
Pflichten des Beitragsschuldners

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         15         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen