beschlossen

Ja: 15, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Der Bürgermeister informiert in Weiterführung der 49. Sitzung vom 21.04.2016 TOP II.5 über den Sachstand sowie die bisher unternommenen Arbeitsschritte. Es ist nunmehr eine Zweckvereinbarung zu schließen.


Beschluss:

Die Gemeinden Fuchstal und Vilgertshofen schließen folgende Zweckvereinbarung:

 

Zweckvereinbarung der Gemeinden Fuchstal und Vilgertshofen über einen Trinkwasser-Notverbund

 

Die Gemeinde Fuchstal , vertreten durch Herrn 1. Bürgermeister Erwin Karg, und die Gemeinde Vilgertshofen, vertreten durch Herrn 1. Bürgermeister Dr. Albert Thurner, schließen aufgrund des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1996 (GVBl S. 227) folgende

Zweckvereinbarung:

 

§1 Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Zweckvereinbarung ist die wechselseitige Wasserlieferung der beiden Gemeinden Fuchstal und Vilgertshofen im Rahmen eines Trinkwasser-Notverbundes.

 

§2 Wassermenge, Wasserbeschaffenheit

(1)    Die Gemeinden verpflichten sich, im besonderen Bedarfsfall der jeweils anderen Gemeinde Trink- und Brauchwasser zur Aufrechterhaltung der dortigen Wasserversorgung bereitzustellen und zu liefern. Eine Verpflichtung zur Wasserabgabe besteht nur insoweit, als die Versorgung des eigenen Versorgungsgebiets noch gewährleistet ist.

(2)    Die Qualität des Trinkwassers hat der Trinkwasserverordnung in der neuesten Fassung zu entsprechen.

 

§3 Übergabe des Trink- und Brauchwassers

(1)    Die Übergabestelle für das Trink- und Brauchwasser befindet sich auf dem Grundstück FlNr. 594 der Gemeinde Vilgertshofen in der Gemarkung Seestall, Gemeinde Fuchstal.

(2)    An der Übergabestelle hat die Gemeinde Vilgertshofen einen Übergabeschacht mit Wasserzähler errichtet. Im Übergabeschacht sind die Wasserleitungen der Gemeinde Fuchstal und der Gemeinde Vilgertshofen im Normalfall nicht verbunden. Sofern darüber hinaus Maßnahmen zur Versorgung der Gemeinde Fuchstal erforderlich sind, werden diese von und auf Kosten der Gemeinde Fuchstal veranlasst.

(3)    Im Bedarfsfall verbindet die jeweils bedürftige Gemeinde  die beiden Wasserleitungen auf ihre Kosten und führt auch ggf. notwendige Desinfektionsmaßnahmen auf ihre Kosten durch.

(4)    Die jeweils bedürftige Gemeinde  unterrichtet die Wasser abgebende andere Gemeinde  umgehend über einen aufgetretenen Bedarfsfall und den Zusammenschluss der beiden Wasserleitungen sowie über die nachfolgende Beendigung der Wasserlieferung.

 

§4 Wasserpreis

(1)    Als Preis für das bezogene Trink- und Brauchwasser werden 60 % des aktuellen Wasserpreises der abgebenden Gemeinde vereinbart.

(2)    Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet.

 

§5 Kündigung

(1)    Die Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie gilt mindestens 20 Jahre.

(2)    Die Zweckvereinbarung kann nach Ablauf der Mindestlaufzeit schriftlich mit einer Frist von 2 Jahren zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden.

(3)    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß Art. 14 Abs. 3 KommZG bleibt unberührt.

 

§6 Rechtswirksamkeit von Bestimmungen, Schiedsstelle

(1)    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt die rechtliche Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Tritt ein solcher Fall ein, verpflichten sich die Beteiligten, die nichtigen Bestimmungen durch andere, sinngemäße gültige Bestimmungen zu ersetzen.

(2)    Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte sich zu irgendeinem Zeitpunkt herausstellen, dass diese Vereinbarung Lücken enthält, die weder durch Auslegung noch durch analoge Anwendung geschlossen werden können, verpflichten sich die Beteiligten unter Berücksichtigung er gegenseitigen Interessen, eine dem Grundgedanken dieser Vereinbarung entsprechende Regelung zu treffen.

(3)    Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung verpflichten sich die Beteiligten vor Beschreitung des Rechtsweges, das Landratsamt Landsberg am Lech zur Schlichtung anzurufen.

 

§7 Wirksamwerden

Die Zweckvereinbarung wird wirksam, sobald sie von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist.

 

Fuchstal, den                                                                                      Vilgertshofen, den

 

 

Karg, 1. Bürgermeister                                                                    Dr. Thurner, 1. Bürgermeister

 

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         15         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen