Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Fläche
ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Öffentliche Belange stehen nicht entgegen und die Erschließung ist gesichert.
Das Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb und nimmt einen
untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein (§ 35 Abs. 1 BauGB). Aus Sicht der
Verwaltung bestehen keine Einwände.
Abstimmungsergebnis: dafür: 14 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen
(pers. Beteiligung
GRM Schmid)