Sachvortrag:
In Weiterführung der 50. Sitzung vom 16.01.2018 TOP I.1 wird nun der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes gefasst.
Beschluss:
Der mit öffentlicher Bekanntmachung am 10.08.2012 in Kraft getretene Bebauungsplan Unterdießen „Wiesenweg“ mit Begründung einschließlich Umweltbericht in der Fassung vom 12.06.2012 wird geändert.
Die Änderung bezieht sich auf die beiden Grundstücke mit den FlNrn. 231/6, 231/7, 232/11 und 232/12 jeweils Gemarkung Unterdießen, Wiesenweg 2 und 4, und wird wie folgt umgrenzt:
im Norden Grundstücke mit den FlNrn. 232/13 und 232/14 jeweils Gemarkung Unterdießen
im Westen Grundstücke mit den FlNrn. 31/5 und 232/10 jeweils Gemarkung Unterdießen
im Süden Grundstück FlNr. 231/2 Gemarkung Unterdießen (Straße „Wiesenweg“)
im Osten Grundstück FlNr. 240 Gemarkung Unterdießen (Straße)
Die Änderung umfasst:
- Zusammenfassung der beiden Grundstücke und Aufnahme eines neuen Baufensters mit jeweils 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze.
- Erhöhung der GRZ von 0,25 auf 0,29
- Aufnahme einer zusätzlichen Zufahrt von Osten
- Zulässigkeit von maximal 12 Wohneinheiten auf dem kompletten neuen Grundstück
Ziel der Änderung ist es, auf den beiden Grundstücken, die sich bereits im Eigentum der Lebenshilfe Landsberg am Lech befinden, den Bedürfnissen entsprechende besondere Wohnformen zu ermöglichen (Apartmentwohnen für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder psychischer Behinderung und teilstationäre Mutter-Kind-Einrichtung).
Da die Änderung des Bebauungsplanes die Nachverdichtung zum Ziel hat und eine Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, kann diese ohne Weiteres im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden. Es wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, noch bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes der "Natura 2000"-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH-Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete) oder dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen gem. § 50 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Abstimmungsergebnis: dafür: 9 Stimmen
dagegen: 1 Stimmen
Der Planungsauftrag wird entweder an den
Die Planungskosten sowie eine Pauschale als Ersatz für die entstandenen Verwaltungskosten für Arbeiten, die auf private Dritte hätten übertragen werden können (insbesondere für die technische Abwicklung des Verfahrens) sowie die Kosten für eventuell erforderliche Untersuchungen und Gutachten sind vom Antragsteller zu tragen. Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Kosten ist abzuschließen.
Abstimmungsergebnis: dafür: 9 Stimmen
dagegen: 1 Stimmen