Sachvortrag:
Die Gemeinde Fuchstal beabsichtigt, den Lindenweg
herzustellen. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von
Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus.
Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese
Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB
bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange
der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange des
Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die
Straße ist beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im
Wesentlichen vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse.
Grunderwerb ist nicht erforderlich. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite
von 4,00 m bis 4,75 m erfolgen. Unter
Berücksichtigung des erwartenden Ziel- und Quellverkehrs und des
Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau in dieser Breite erforderlich, aber auch
ausreichend. Mithin ist festzuhalten, dass die Straßenbaumaßnahme mit den
öffentlichen und den privaten Belangen in Einklang steht. Die Voraussetzungen
des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.
Beschluss:
Bei der herzustellenden Anlage liegt kein
rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor. Jedoch sind die Anforderungen nach § 1
Abs. 4 bis 7 BauGB erfüllt. Somit kann die Erschließungsanlage Lindenweg
hergestellt werden.
Abstimmungsergebnis: dafür: 14 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen