Sachvortrag:
Die Gemeinde Fuchstal beabsichtigt, den
Restbereich der Buchstraße herzustellen. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die
Herstellung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB einen
Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125
Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den § 1 Abs. 4 bis
7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die
Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und die Belange des
Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander
und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die Straße ist
großteils beidseitig bebaut. Der Straßenverlauf ist durch die Bebauung im
Wesentlichen vorgegeben. Der Ausbau erfolgt auf der vorhandenen Trasse.
Grunderwerb ist nicht erforderlich. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite
von 4,75 m erfolgen. Unter Berücksichtigung des
erwartenden Ziel- und Quellverkehrs und des Durchgangsverkehrs ist ein Ausbau
in dieser Breite erforderlich, aber auch ausreichend. Mithin ist festzuhalten,
dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen in
Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.
Beschluss:
Bei der herzustellenden Anlage liegt kein
rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor. Jedoch sind die Anforderungen nach § 1
Abs. 4 bis 7 BauGB erfüllt. Somit kann die Erschließungsanlage Restbereich
Buchstraße hergestellt werden.
Abstimmungsergebnis: dafür: 14 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen