beschlossen

Ja: 13, Nein: 0

Sachvortrag:

 

In Weiterführung der 90. Sitzung vom 25.01.2018 TOP I.1 liegt nun der Vorentwurf vom 28.06.2018 vor. Dieser enthält die bereits beschlossenen Änderungen sowie darüber hinaus folgende weitere Änderungen:

 

  • Änderungen für das Grundstück für die geplante Metzgereifiliale (MI 1):

Diese Änderungen wurden aus Gründen des Immissionsschutzes nach Rücksprache mit dem Immissionsschutzgutachter in Abstimmung mit Herrn Pschorr vorgenommen.

-          Wegfall der Umfahrung des Gebäudes (Anlieferung erfolgt von Süden auf der Westseite des Gebäudes)

-          im Norden Flächen für Garagen/Carports für Mitarbeiter (Schallabschirmung)

-          Baufenster in Richtung Norden verkleinert sowie Richtung Westen vergrößert (an das SO angepasst, 5 m plus 3 m Abstand zur Grenze)

-          Einfahrt von Osten weiter nach Süden verschoben und Erhalt eines Baumes im Bereich der ursprünglich geplanten Zufahrt

 

  • Änderung der festgesetzten GRZ sowie der GFZ für das Grundstück für den neuen Lebensmittelmarkt (SO):

Herr Prells hat die bisherige Festsetzung bzgl. GRZ und GFZ für das SO angepasst, da er Zweifel hatte. Es wurde nun eine GRZ von 0,4 (analog dem MI), eine Überschreitung für Nebenanlagen bis 0,7 und eine GFZ von 0,5 festgesetzt. Denn es ist eigentlich widersinnig, eine GFZ festzusetzten, die nur gut ein Drittel der GRZ beträgt. Auch die überbaubaren Fläche steht dazu im gewissen Widerspruch. Die extrem hohe GRZ (von 0,7, die vom Planer des Lebensmittelmarktes gefordert wurde) dient ja in erster Linie der Masse an Stellplätzen. Das ließe sich aber auch mit der Überschreitungsregelung erreichen. Die Berechnung der Planers des Lebensmittelmarktes ist nicht nachvollziehbar. Die Stellplätze sollten auch bei einem SB-Markt als Nebenanlagen anzusehen sein.

Für die bessere Nachvollziehbarkeit der Anpassung der GRZ-Festsetzung hat Herr Prells eine Aufstellung der Flächen erstellt.

 

Nach Aussage des Immissionsschutzgutachters bestehen nun von Seiten des Immissionsschutzes keine Bedenken. Das Gutachten wird im Moment erstellt, liegt aber derzeit noch nicht vor.


Beschluss:

 

Der Vorentwurf der Satzung des Bebauungsplanes vom 28.06.2018, in dem das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung bereits berücksichtigt wurde, sowie die Begründung einschließlich des Umweltberichts in der Fassung des vorläufigen Standes vom 28.06.2018, die noch an die schriftliche Ausarbeitung der schalltechnischen Untersuchung anzupassen ist, werden gebilligt. Voraussetzung ist, dass sich im Gutachten keine inhaltliche Änderung ergibt.

Die schriftliche Ausarbeitung der schalltechnischen Untersuchung wird nachgereicht und wird Bestandteil der Planfassung.

Der Plan erhält das Fassungsdatum des schriftlichen Schallschutzgutachtens.


Abstimmungsergebnis:         dafür:         13         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen