Sachvortrag:
In Weiterführung der 90. Sitzung vom 25.01.2018 TOP
I.1 liegt nun der Vorentwurf vom 28.06.2018 vor. Dieser enthält die bereits
beschlossenen Änderungen sowie darüber hinaus folgende weitere Änderungen:
- Änderungen für das Grundstück für die
geplante Metzgereifiliale (MI 1):
Diese Änderungen wurden aus Gründen des
Immissionsschutzes nach Rücksprache mit dem Immissionsschutzgutachter in
Abstimmung mit Herrn Pschorr vorgenommen.
-
Wegfall der Umfahrung des Gebäudes (Anlieferung
erfolgt von Süden auf der Westseite des Gebäudes)
-
im Norden Flächen für Garagen/Carports für
Mitarbeiter (Schallabschirmung)
-
Baufenster in Richtung Norden verkleinert sowie
Richtung Westen vergrößert (an das SO angepasst, 5 m plus 3 m Abstand zur
Grenze)
-
Einfahrt von Osten weiter nach Süden verschoben und
Erhalt eines Baumes im Bereich der ursprünglich geplanten Zufahrt
- Änderung der festgesetzten GRZ sowie der GFZ
für das Grundstück für den neuen Lebensmittelmarkt (SO):
Herr Prells hat die bisherige Festsetzung
bzgl. GRZ und GFZ für das SO angepasst, da er Zweifel hatte. Es wurde nun eine
GRZ von 0,4 (analog dem MI), eine Überschreitung für Nebenanlagen bis 0,7 und
eine GFZ von 0,5 festgesetzt. Denn es ist eigentlich widersinnig, eine GFZ
festzusetzten, die nur gut ein Drittel der GRZ beträgt. Auch die überbaubaren
Fläche steht dazu im gewissen Widerspruch. Die extrem hohe GRZ (von 0,7, die
vom Planer des Lebensmittelmarktes gefordert wurde) dient ja in erster Linie
der Masse an Stellplätzen. Das ließe sich aber auch mit der Überschreitungsregelung
erreichen. Die Berechnung der Planers des Lebensmittelmarktes ist nicht
nachvollziehbar. Die Stellplätze sollten auch bei einem SB-Markt als
Nebenanlagen anzusehen sein.
Für die bessere Nachvollziehbarkeit der
Anpassung der GRZ-Festsetzung hat Herr Prells eine Aufstellung der Flächen
erstellt.
Nach Aussage des Immissionsschutzgutachters
bestehen nun von Seiten des Immissionsschutzes keine Bedenken. Das Gutachten
wird im Moment erstellt, liegt aber derzeit noch nicht vor.
Beschluss:
Der Vorentwurf der Satzung des Bebauungsplanes vom
28.06.2018, in dem das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung bereits
berücksichtigt wurde, sowie die Begründung einschließlich des Umweltberichts in
der Fassung des vorläufigen Standes vom 28.06.2018, die noch an die
schriftliche Ausarbeitung der schalltechnischen Untersuchung anzupassen ist,
werden gebilligt. Voraussetzung ist, dass sich im Gutachten keine inhaltliche
Änderung ergibt.
Die schriftliche Ausarbeitung der schalltechnischen
Untersuchung wird nachgereicht und wird Bestandteil der Planfassung.
Der Plan erhält das Fassungsdatum des schriftlichen
Schallschutzgutachtens.
Abstimmungsergebnis: dafür: 13 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen