Sachvortrag:
Das Vorhaben unterliegt dem § 34 BauGB (umliegende Bebauung) und fügt sich ein. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.
Es wurde jedoch eine Abweichung von der Stellplatzsatzung Fuchstal § 2 Abs. 7; Stauraum vor Garagen/Carports 5 m, beantragt. Es ist geplant, den Stauraum vor der Garage auf 3 m zu verkürzen. Einem gleichlautenden Antrag, ebenfalls für dieses Grundstück, jedoch von einem anderen Bauherren, wurde bereits zugestimmt (GRS vom 03.05.2018; Top I.5).
Beschluss:
Zum Bauantrag BA 43/2018; Neubau eines Einfamilienhauses mit
Garage, auf dem Grundstück FlNr. 589/11; Gkg. Leeder, Auf der Halde 2 B, wird
das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.
Eine Abweichung von der Stellplatzsatzung Fuchstal § 2; hinsichtlich des Stauraumes, wird zugelassen. Der Stauraum darf auf 3 m verkürzt werden.
Abstimmungsergebnis: dafür: 13 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen