abgelehnt

Ja: 1, Nein: 10

Sachvortrag:

 

Der Bürgermeister informiert über die Vorschrift des Art. 5a Abs. 7 KAG. Nach diesem Artikel kann für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kein Beitrag mehr erhoben werden, wenn seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Diese Vorschrift tritt am 01.04.2021 in Kraft. Anlagen gelten gemäß Art. 5a Abs. 8 KAG nach Ablauf der Frist als endgültig hergestellt. Nach Ablauf der 25-Jahre-Frist kann gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Satz 1 KAG für die bis dahin entstandenen Aufwendungen kein Beitrag mehr erhoben werden. Die Gemeinde Unterdießen hat zahlreiche nicht erstmalig endgültig hergestellte Straßen (z.B. Alpenweg, Postweg, Birkenweg, Flurstraße, Gartenstraße, Untere Halden, Am Lech, St.-Gangwolf-Str.).


Die erstmalige Herstellung der Straßen im Gemeindegebiet Unterdießen ist durchzuführen.


Abstimmungsergebnis:         dafür:         1           Stimmen

                                             dagegen:    10         Stimmen

                                                         (Der Antrag ist somit abgelehnt.)