zur Kenntnis genommen

Sachvortrag:

 

Der Bürgermeister informiert darüber, dass momentan noch mit dem Landratsamt abgeklärt wird, ob die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich ist, da lediglich eine bestandsorientierte Nutzung der vorhandenen baulichen Anlagen und keine wesentlichen baulichen Veränderungen erfolgen sollen.

Ist kein Bebauungsplan erforderlich, unterliegt die Zulässigkeit von Vorhaben dem § 35(2) BauGB, d.h. die baulichen Anlagen werden als Vorhaben im Außenbereich beurteilt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist jedoch zwingend erforderlich, da die Darstellung im Flächennutzungsplan die Grundlage für die Genehmigung nach § 35(2) BauGB darstellt.


Der Gemeinderat nimmt Kenntnis.