beschlossen

Ja: 11, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Das Vorhaben ist nicht verfahrensfrei, weil der Carport nicht eigenständig sondern an das Wohngebäude angebaut werden soll.

 

Vor dem Carport ist ein Stauraum vom 2 m eingeplant. Hierzu ist sowohl eine Abweichung von der Stellplatzsatzung Unterdießen (§ 2 Abs. 7; vorgeschrieben 5 m) als auch eine Ausnahme von der Garagen- und Stellplatzverordnung Bayern notwendig (vorgeschrieben 3 m). In der GaStellV § 2 sowie in der BayBO Art 47 heißt es hierzu: „...Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.“

 

 

 

 

 


Beschluss:

 

Zum Bauantrag BA 07/2018; Neubau eines Carports, auf dem Grundstück FlNr. 400; Gkg. Unterdießen, Am Wiesbach 28; wird eine Abweichung von der Stellplatzsatzung Unterdießen § 2 Abs. 7 zugelassen. Der Stauraum darf bis auf minimal 3 m verkürzt werden. Eine Verkleidung der Nordseite darf nicht vorgenommen werden.

 

Abstimmungsergebnis:         dafür:         11         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen

 

Beschluss:

 

Zum Bauantrag BA 07/2018; Neubau eines Carports, auf dem Grundstück FlNr. 400; Gkg. Unterdießen, Am Wiesbach 28; wird das Einvernehmen zur Erteilung einer Ausnahme von der GaStellV erteilt. Das Einvernehmen gilt für eine Verkürzung des Stauraumes bis auf minimal 2 m. Eine Verkleidung der Nordseite darf nicht vorgenommen werden.


Abstimmungsergebnis:         dafür:         11         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen