Sachvortrag:
Der Bürgermeister informiert über den Antrag des Grundstückseigentümers FlNr.349 Gemarkung Oberdießen zur 1. Änderung des vorhabensbezogenen Bebauungsplans „Holzlagerplatz Oberdießen“ zum Neubau einer Überdachung für Holz mit Geräteabstelle und Lager für Hackschnitzel auf der südlichen Fläche.
Beschluss:
Der rechtskräftige Bebauungsplan „Holzlagerplatz Oberdießen“ mit Begründung in der Fassung vom 25.06.2013, redaktionell ergänzt am 18.03.2014 (Rechtskraft am 11.04.2014), der das Grundstück FlNr. 349 Gemarkung Oberdießen umfasst und wie folgt umgrenzt wird
im Norden Grundstück FlNr. 350 Gemarkung Oberdießen
im Westen FlNr. 348 Gemarkung Oberdießen (Feldweg)
im Süden FlNr. 398/2 Gemarkung Oberdießen (Feldweg)
im Osten FlNr. 356 Gemarkung Oberdießen (Feldweg)
wird im Wesentlichen wie folgt geändert:
- Zulässigkeit der Erweiterung der bestehenden Überdachung (Teilbereich 1) und Zulässigkeit weiterer Überdachungen für Holz mit Geräteabstelle und Lager für Hackschnitzel (südlicher Bereich des Teilbereichs 2)
Ziel der Änderung ist es, den Bedarf an zusätzlichen überdachten Flächen sowie Lagermöglichkeiten Rechnung zu tragen
Da durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB angewendet werden. Es wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet, noch bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes der "Natura 2000"-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH-Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete) oder dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen gem. § 50 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Abstimmungsergebnis: dafür: 10 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen
(persönliche
Beteiligung GRM Leinsle)
Der Planungsauftrag wird an den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München, Arnulfstraße 60, München erteilt. Die Planungskosten sowie eine Pauschale als Ersatz für die entstandenen Verwaltungskosten für Arbeiten, die auf private Dritte hätten übertragen werden können (insbesondere für die technische Abwicklung des Verfahrens) sowie die Kosten für eventuell erforderliche Untersuchungen und Gutachten sind vom Antragsteller zu tragen. Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Kosten ist abzuschließen.
Abstimmungsergebnis: dafür: 10 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen
(persönliche
Beteiligung GRM Leinsle)