beschlossen

Ja: 11, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Der Bürgermeister informiert über die aktuelle Hundesteuersatzung und die zu ändernden Punkte, diese Änderungen umfassen insbesondere:

-          dass ein Kampfhund mit Negativzeugnis nicht mehr als Kampfhund gilt und deshalb wie ein normaler Hund abgerechnet wird.

-          Dass die Steuerermäßigung für Weiler gestrichen wird und

-          dass die Züchtersteuer gestrichen wird, da diese zahlreicht Abgrenzungsfragen in der Praxis aufwirft und der Bayerische Gemeindetag deshalb empfiehlt auf diesen Paragraphen zu verzichten.


Beschluss:

 

Satzung zur 5. Änderung der

 

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

 

vom 11.12.2018

 

 

 

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Unterdießen folgende Satzung:

 

 

 

§ 1

Änderung der Satzung

 

§ 5 erhält folgende neue Fassung:

 

(1) Die Steuer beträgt pro Hund                                 80 €

 

(2) Für Kampfhunde i.S. des § 6 beträgt die Steuer jährlich 1.000,00 €.

 

(3) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268, BayRS 2011-2-7-l) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 der Verordnung nachgewiesen wurde, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen.

 

(4) Unabhängig von § 6 kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ergeben.

 

 

§ 6 erhält folgende neue Fassung:

 

(1)         Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

 

  1. Hunde, die in Einöden gehalten werden.

 

  1. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarbeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 10. Dezember 1968 (GVBl. S. 343) mit Erfolg abgelegt haben.

 

(2)     Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

 

 

 

§ 7 wird ersatzlos gestrichen.

 

 

§ 8 erhält folgenden zusätzlichen Absatz:

 

(1)….

 

(2)….

 

(3) Für Kampfhunde werden keine Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen erteilt.

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

 

 

Unterdießen, 11.12.2018

 

 

gez.

Alexander Enthofer

Erster Bürgermeister

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         11         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen