beschlossen

Ja: 16, Nein: 0

Sachvortrag:

 

In Weiterführung der 106. Sitzung vom 04.10.2018 TOP I.1 und I.2 sowie der 108. Sitzung vom 31.10.2018 TOP I.1 liegt nun der auf Grundlage der Abwägung der Stellungnahmen anlässlich der frühzeitigen Behördenbeteiligung und des Beschlusses zur Änderung in Bezug auf die Zulässigkeit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf einem Grundstück geänderte Entwurf des Bebauungsplanes in der vorläufigen Fassung vom 13.12.2018 vor.

Zu den Beanstandungen des LRA – Untere Immissionsschutzbehörde – zur schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung wurde eine Stellungnahme eingeholt. Diese Stellungnahme des Ingenieurbüro Greiner vom 10.10.2018 wird als Ergänzung der Hauptuntersuchung als Anlage dem Bebauungsplan beigefügt. Eine materielle Änderung der Planung ergab sich daraus nicht.

Zu ergänzen ist noch die artenschutzrechtliche Abschätzung, die sich auf die aktuelle Situation vor Ort bezieht. Dazu wurde die Fläche bereits von einem Landschaftsarchitekten des Planungsverbandes begutachtet. Es wurden keine Probleme festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden noch weitere Änderungen vorgenommen:

  • Aufgrund der Planung für den Kreisel musste die Straße von Westen kommend minimal aufgeweitet werden und die benötigte Fläche vom Grundstück MI 1 (Metzgereifiliale) abgezogen und der Fußweg minimal nach Norden verlegt werden.
  • Die bisher als festgesetzter „Korridor für eine mit Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche“ für den Fußweg über das Grundstück für den Lebensmitteldiscounter wurde nun nach Rücksprache mit der Grundstückseigentümerin als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt (Eigentümerweg, Fußweg). Diese Fläche verbleibt in deren Eigentum. Der Fußweg wird als öffentlich-rechtlicher Fußweg gewidmet. Somit ist gewährleistet, dass dieser Fußweg von der Eigentümerin nicht gesperrt werden kann.
  • Der Stich für die Erschließung des zurückversetzten nördlichen Grundstückes wurde nun als private Verkehrsfläche festgesetzt. Somit wird diese Fläche für die Zufahrt nicht als Nebenanlage auf die GRZ angerechnet (bisher Baufläche).
  • Im MI 1 wurde nach Rücksprache mit dem Metzger eine freistehende Werbeanlage mit einer Fläche von max. 1,5 m² je Betrieb zugelassen (statt bisher 1 m²).
  • In der Begründung unter Punkt 1 wurde die Formulierung angepasst, da der Getränkemarkt nun bereits errichtet und in Betrieb genommen wurde.

 

In den Bebauungsplan sowie die Begründung sind noch die entsprechenden Größen der abzubuchenden Ausgleichsflächen der Gemeinde sowie der Vorhabenträgerin des Lebensmitteldiscounters nach erfolgter Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des LRA nachzutragen. Ortseinsichten der Flächen haben bereits stattgefunden.


Beschluss:

 

Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes wird einschließlich der im Sachvortrag weiteren genannten vorgenommenen Änderungen in der Fassung des vorläufigen Standes vom 13.12.2018, der noch um die artenschutzrechtliche Abschätzung sowie um die noch abzustimmende Größe der abzubuchenden Ausgleichsfläche zu ergänzen ist, wird gebilligt. Der Plan erhält als Fassungsdatum das entsprechende Datum der vollzogenen Abstimmung bzw. der Ergänzung.

 

Abstimmungsergebnis:     dafür:        16     Stimmen

                                         dagegen:     0     Stimmen

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung einschließlich Umweltbericht in der gebilligten Fassung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gleichzeitig die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen (§ 4a Abs. 2 BauGB).


Abstimmungsergebnis:         dafür:         16         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen