beschlossen

Ja: 15, Nein: 0

Sachvortrag:

 

In Weiterführung der 112. Sitzung vom 10.01.2019 TOP I.2 hat die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gleichzeitig mit der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden in der Zeit vom 28.01. bis einschließlich 01.03.2019 stattgefunden.

 

Es ist folgende Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde eingegangen:

 

Die immissionsschutzrechtliche Beurteilung der Lärmimmissionen der Stellplätze des Motels erfolgt nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in Verbindung mit der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz – 6. Auflage. Die Stellplätze werden auch zur Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr betrieben. In der Parkplatzlärmstudie wird in Tabelle 37 ein erforderlicher Mindestabstand von 28 m zwischen dem Rand der Stellplätze und dem nächstgelegenen Immissionsort im allgemeinen Wohngebiet bei einer Stellplatznutzung zur Nachtzeit angegeben.

Bei Unterschreitung dieses Mindestabstandes wird das Spitzenpegelkriterium nach TA Lärm, wonach kurzzeitige Geräuschspitzen durch Türenschlagen den Immissionsrichtwert nachts von 40 dB(A) im allgemeinen Wohngebiet (WA) um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen, nicht eingehalten.

Demnach werden durch den nächtlichen Parkplatzbetrieb Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte und somit schädliche Umwelteinwirkungen in Form von erheblichen Belästigungen und Nachteilen bei Unterschreitung des Mindestabstandes verursacht.

 

Es ist daher ein Mindestabstand von 28 m zwischen dem Rand der Stellplätze und den nächstgelegenen geplanten Wohngebäuden im WA einzuhalten und dieser Mindestabstand ist im Bebauungsplan festzusetzen.

Bei Ausweisung eines reinen Wohngebietes (WR) würde sich dieser Mindestabstand auf 43 m erhöhen; deshalb wird von der Ausweisung eines WR aus hiesiger Sicht abgeraten.

 

Wenn der Mindestabstand von 28 m eingehalten werden soll, müsste im südlich und westlich anschließenden künftigen Bauabschnitt III des Baugebietes Leeder „Kreuzstraße Süd“ ein komplettes Baugrundstück entfallen. Hierzu wurde dem Gemeinderat eine Skizze ins RIS gestellt.

 

Eine Rücksprache mit dem Immissionsschutzgutachter, welche alternativen Möglichkeiten anstatt des Mindestabstandes bestehen, war leider nicht möglich, da dieser im Urlaub ist.


Beschluss:

 

Die Abwägung der Stellungnahmen wird vertagt.

Mit dem Immissionsschutzgutachter ist abzuklären, welche alternativen Möglichkeiten es anstatt des Mindestabstandes gibt, um eine allgemeingültige Regelung im Bebauungsplan zu treffen, sodass alle geplanten Baugrundstücke im künftigen Bauabschnitt III des Baugebietes Leeder „Kreuzstraße Süd“ erhalten bleiben.


Abstimmungsergebnis:         dafür:         15         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen