beschlossen

Ja: 15, Nein: 0

Sachvortrag:

 

In Weiterführung der 117. Sitzung vom 07.03.2019  TOP II.3 hat am 19.03.2019 eine gemeinsame Besprechung im Landratsamt Landsberg mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde, der Unteren Bodenschutz- und Abfallbehörde sowie der Unteren Immissionsschutzbehörde stattgefunden. Aus Sicht der Bodenschutz-/Abfallbehörde bestehen hier keine Bedenken, vorausgesetzt es gab auf dem Gelände bisher keine Störfälle und es sind aufgrund der Vornutzung keine Vorbelastungen bekannt. Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde ist eine Ergänzung des Schallschutzgutachtens, das für das Baugebiet Leeder „Kreuzstraße Süd II“ erstellt wurde, notwendig. Für den Neubau der Waschanlage wäre eine Vielzahl von Befreiungen notwendig. Um für weitere Entwicklungen auf dem Grundstück einen Spielraum zu haben, soll ein neuer Bebauungsplan für das Areal aufgestellt werden, der den bisherigen Bebauungsplan ersetzt.


Beschluss:

 

Für den Bereich des ehemaligen Schlichtherle-Geländes Bahnhofstraße 22 bis 26, das die Grundstücke mit den FlNrn. 572/4 und 572/7 jeweils Gemarkung Leeder umfasst und wie folgt umgrenzt wird

 

im Norden                  Teilfläche des Grundstücks FlNr. 463 Gemarkung Leeder (Bahnhofstraße)

 

im Osten                     Teilfläche des Grundstücks FlNr. 306 Gemarkung Leeder (Feldweg)

 

im Süden                    Grundstücke FlNrn. 574/12 und 572/31 jeweils Gemarkung Leeder (Grünfläche)

 

im Westen                   Grundstück FlNr. 572/5 Gemarkung Leeder (Fußweg entlang der Kreuzstraße Süd)

 

wird ein neuer qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufgestellt.

Dieser Bebauungsplan ersetzt den bisher rechtskräftigen Bebauungsplan Fuchstal V „Am Hohenwarter Weg“ in der Fassung vom 24.01.1991 (rechtskräftig am 15.11.1991) einschließlich der 1. Änderung in der Fassung vom 15.07.2004 (rechtskräftig am 15.10.2004).

 

Die bisher festgesetzte Art der Nutzung als „Mischgebiet“ (MI) (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) wird beibehalten. Gegenüber dem bisher rechtskräftigen Bebauungsplan sind die überbaubare Grundstücksfläche sowie einzelne Festsetzungen anzupassen.

 

Ziel der Neuaufstellung des Bebauungsplanes ist die Anpassung der Bauleitplanung für ein geplantes Vorhaben zum Neubau einer SB-Waschanlage. Der bisher rechtskräftige Bebauungsplan lässt keinen Spielraum für diese Entwicklung.

 

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) aufgestellt, da es sich hier um eine Nachverdichtung einer Fläche mit einer Grundfläche von weniger als 20.000 m² handelt. Es wird durch den Bebauungsplan weder die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, noch bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete) oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Demnach kann von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Weiterhin wird von der Umweltprüfung nach § 3 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen.

 

Abstimmungsergebnis:     dafür:        15     Stimmen

                                         dagegen:     0     Stimmen

 

Der Planungsauftrag wird an den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München, Arnulfstraße 60, München erteilt.

 

Abstimmungsergebnis:         dafür:         15         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen