Sachvortrag:
Das umliegende Gelände erfordert eine
flächige Aufschüttung des Grundstückes von bis zu ca. 0,6 m (siehe hierzu
Höhenangaben im Plan EG).
Im BBPL heißt es hierzu: „Aufschüttungen sind
nur auf max. 25 m² mit 0,3 m Höhe für Terrassen zulässig“ (A-Festsetzungen Pkt.
8.8).
Es muss berücksichtigt werden, dass die geplante Aufschüttung zur Angleichung an
die Nachbargrundstücke nahezu unumgänglich ist.
Beschluss:
Zum Bauantrag BA 64/2018; Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, auf dem Grundstück FlNr. 204/20; Gkg. Asch, Sonnenfeld 4; wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt. Der weiteren Befreiung (zu A-Festsetzungen 8.8) wird zugestimmt, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 31 Abs. 2 Ziff. 2 BauGB).
Abstimmungsergebnis: dafür: 15 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen