abgelehnt

Ja: 5, Nein: 6

Sachvortrag:

 

Der Bürgermeister informiert über den Antrag des Grundstückseigentümers der Grundstücke mit den FlNrn. 2 und 3 jeweils Gemarkung Oberdießen zum Erlass einer Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB für eine Teilfläche des Grundstückes mit der  FlNr. 2 sowie evtl. eine Teilfläche des Grundstückes mit der FlNr. 3 jeweils Gemarkung Oberdießen. Der Grundstückseigentümer möchte das Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebauen.

 

Hierzu wurde eine Stellungnahme des Planungsverbandes Äußerer Wirschaftsraum München vom 03.05.2019 eingeholt. Diese lautet wie folgt:

 

Zunächst die Frage der Erschließung: Fl.Nr. 3 ist nicht erschlossen, der Weg über Fl.Nr.2 von Norden entspricht wegen der Länge nicht den Anforderungen als Rettungsweg bzw. müsste mit entsprechenden Bewegungsflächen ausgebaut werden. Soweit davon ausgegangen werden kann, dass ein neues Flurstück (unter Aufhebung der Grenze zwischen NR.2 und 3) gebildet wird, so ist auch dieses Grundstück nicht erschlossen oder müsste eine Anbindung südlich Hs.Nr. 12 miteinbeziehen.

 

Wegen der Nähe zum Bach halte ich eine Bebauung im Westen der Flächen aus städtebaulicher und naturräumlicher Sicht keinesfalls für wünschenswert – zum Ortsrand hin sollte der Abstand zum Bach größer ausfallen als innerorts. Im Osten der Fl.Nr. 2, rückwärtig zu Fl.Nr. 2/5 (westlich Hs.Nr. 12) wäre eine Bebauung dagegen vorstellbar (mit o.g. Erschließung). Gleichwohl ist die Fläche als Hochwassergefahrenfläche (häufig) eingestuft. Hier wäre mit dem WWA zu klären, ob diese Zuschreibung ebenfalls zur Überprüfung vorgesehen ist und daher einer Bebauung nicht im Wege steht.

 

Verfahrensmäßig käme eine Einbeziehungssatzung mit einzelnen Festsetzungen nach §9 BauGB in Frage. Deren Aufstellung liegt im Ermessen des Gemeinderates. Ein Anspruch auf Aufstellung besteht nicht.

 


Beschluss:

 

Dem Antrag wird zugestimmt. Für die südliche Teilfläche des Grundstückes mit der FlNr. 2 Gemarkung Oberdießen wird ein Verfahren zum Erlass einer Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) eingeleitet. Die bisher dem planungsrechtlichen Außenbereich zuzurechnenden Flächen werden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen und es soll auf dieser von der umgebenden Bebauung geprägten Fläche eine entsprechende Bebauung zugelassen werden.

 

Die Einbeziehungssatzung

  • ist mit einer geordneten städtebauliche Entwicklung vereinbar,
  • begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und
  • es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von FFH-Gebieten oder Europäischen Vogelschutzgebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

 

Die Fläche ist im aktuellen Flächennutzungsplan bisher als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

 

Die Planungskosten einschließlich der Verwaltungskostenpauschale sowie die Kosten für evtl. notwendige Gutachten sind vom Antragsteller zu tragen. Weiterhin sind die durch den Eingriff notwendigen artenschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Antragstellers auf dem Grundstück selbst durchzuführen.


Abstimmungsergebnis:         dafür:         5           Stimmen

                                             dagegen:    6           Stimmen

                                             (der Antrag ist somit abgelehnt)