beschlossen

Ja: 16, Nein: 0

Sachvortrag:

 

In Weiterführung der 121. Sitzung vom 02.05.2019 TOP I.2 informiert der Bürgermeister über die Notwendigkeit einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans „Asch Ortskern 2“. Die Veränderungssperre hat die Wirkung einer generellen Bausperre. Bauliche Vorhaben, wie die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen dürfen grundsätzlich nicht mehr durchgeführt werden, außer sie wurden bereits genehmigt. Der Verkauf oder die Teilung von Grundstücken wird hierdurch aber nicht behindert. Ebenso wenig werden genehmigungsfreie tatsächliche Veränderungen nicht verhindert, soweit sie keine oder nur unwesentliche Wertsteigerungen zur Folge haben (Unterhaltungs- Reparaturarbeiten)

Aufgrund von § 14 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 BauGB und Art. 23 Satz 1 GO kann der Gemeinderat eine Veränderungssperre als Satzung beschließen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erlässt folgende Satzung:

 

Präambel

 

Die Gemeinde Fuchstal beabsichtigt, mit diesem Bebauungsplan eine geordnete Nachverdichtung im verträglichen Maß zu erreichen. Die dörfliche Struktur mit historischen Bauten und der Durchgrünung soll weitergeführt werden. Daher soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, in dem unter anderem die Zahl der zulässigen Wohneinheiten, die Größe und die Stellung der Hauptgebäude, die gestalterischen Festsetzungen sowie die Erschließung der Hinterlieger geregelt wird. Zur Sicherung der laufenden Planung des Bebauungsplanes "Ortskern Asch 2", Aufstellungsbeschluss mit Datum vom 02.05.2019, wird die nachfolgende Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre

 

Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans „Asch Ortskern 2“ für den Bereich östlich der Pfarrkirche, wird eine Veränderungssperre angeordnet.

 

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt durch das Gebiet des Bebauungsplans „Asch Ortskern 2“ und ist mit diesem identisch.

 

(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst damit folgende Grundstücke:

37/29, 37/33, 37/35, 37/36, 37/55, 37/56, 37/57, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 88/2, 89, 90, 91, 94, 94/1, 94/2, 98, 99, 100/2, 101, 103, 103/1, 103/2, 104, 105, 106, 107, 108, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 127/2, 128, 128/2, 128/3, 129, 130, 130/1, 131, 132/2, 132/3, 133, 133/1, 37/34 Tfl. (nördl. Bereich Ascher Dorfstraße), 37/30 (Fußweg Molkereiweg – Ascher Bahnhofstraße), 37/28 (Molkereiweg), 493, 493/3, 493/5, 493/6, 493/7, 494, 494/4 jeweils Gemarkung Asch

 

 

§ 3

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

 

1.      Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

2.      Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§16 Abs. 2 i.V.m. §10 Abs. 3 BauGB).

 

 

§ 5

Geltungsdauer

 

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Spätestens nach Ablauf von 2 Jahren, falls sie nicht zuvor verlängert oder erneuert wird.


Anlage zur Veränderungssperrung:

 

Lageplan Geltungsbereich:


Abstimmungsergebnis:         dafür:         16         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen