Sachvortrag:
In
Weiterführung der 124. Sitzung vom 27.06.2019 TOP I.8 wurde das jetzige
Firmengelände des Vorhabenträgers durch den Gemeinderat am 15.07.2019
besichtigt. Weiterhin wurde eine Stellungnahme der Regierung von Oberbayern in
Bezug auf eine Ausweitung der Gewerbeflächen für ein allgemeines Gewerbegebiet
auf die südlich angrenzende Fläche eingeholt. Diese Stellungnahme vom
16.07.2019 liegt dem Gemeinderat im RIS vor. Nach Aussage der Regierung von
Oberbayern stehen die zusätzlich geplanten Gewerbeflächen dem Anbindegebot
entgegen. Für die geplante Ansiedlung des Naturkostproduzenten sind die
Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anbindegebot aufgrund eines großflächigen
produzierenden Gewerbebetriebes erfüllt, sofern er tatsächlich die Mindestgröße
von 3 ha überschreitet.
Beschluss:
Für den ca.
8,9 ha großen Bereich, der die Grundstücke mit den FlNrn. 553, 553/2 und 553/4
jeweils Gemarkung Seestall umfasst und wie folgt umgrenzt wird
im Norden Grundstücke
FlNrn. 551/2 Tfl. und 551/3 jeweils Gemarkung Seestall
(größtenteils
Staatsstraße St 2055 - von Asch zur Bundesstraße B17)
im Osten Grundstücke
FlNrn. 553/6, 553/10 und 566, jeweils Gemarkung Seestall (größtenteils
Bundesstraße B17)
im Süden Grundstück FlNr. 562
Gemarkung Seestall
im Westen Grundstücke FlNrn. 1052 bis
1081 jeweils Gemarkung Seestall
wird ein
qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
Die für die
Bebauung vorgesehenen Flächen werden als „Gewerbegebiet (GE)“ festgesetzt
(§ 1 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO).
Ziel der Planung
ist es, Baurecht für einen großflächigen produzierenden Gewerbebetrieb zu
schaffen.
Abstimmungsergebnis: dafür: 14 Stimmen
dagegen: 1 Stimmen
Der
Planungsauftrag wird an den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München,
Arnulfstraße 60, München erteilt.
Die Planungskosten sowie eine Pauschale als Ersatz für die entstandenen
Verwaltungskosten für Arbeiten, die auf private Dritte hätten übertragen werden
können (insbesondere für die technische Abwicklung des Verfahrens) sowie die
Kosten für eventuell erforderliche Untersuchungen und Gutachten sind vom
Vorhabenträger zu tragen. Weiterhin sind vom Vorhabenträger die durch den
Eingriff notwendigen artenschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf
eigene Kosten vorzunehmen. Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag zur
Übernahme der Kosten ist abzuschließen.
Abstimmungsergebnis: dafür: 14 Stimmen
dagegen: 1 Stimmen