beschlossen

Ja: 14, Nein: 1

Sachvortrag:

 

In Weiterführung der 124. Sitzung vom 27.06.2019 TOP I.8 wurde das jetzige Firmengelände des Vorhabenträgers durch den Gemeinderat am 15.07.2019 besichtigt. Weiterhin wurde eine Stellungnahme der Regierung von Oberbayern in Bezug auf eine Ausweitung der Gewerbeflächen für ein allgemeines Gewerbegebiet auf die südlich angrenzende Fläche eingeholt. Diese Stellungnahme vom 16.07.2019 liegt dem Gemeinderat im RIS vor. Nach Aussage der Regierung von Oberbayern stehen die zusätzlich geplanten Gewerbeflächen dem Anbindegebot entgegen. Für die geplante Ansiedlung des Naturkostproduzenten sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anbindegebot aufgrund eines großflächigen produzierenden Gewerbebetriebes erfüllt, sofern er tatsächlich die Mindestgröße von 3 ha überschreitet.


Beschluss:

 

Für den ca. 8,9 ha großen Bereich, der die Grundstücke mit den FlNrn. 553, 553/2 und 553/4 jeweils Gemarkung Seestall umfasst und wie folgt umgrenzt wird

 

im Norden                   Grundstücke FlNrn. 551/2 Tfl. und 551/3 jeweils Gemarkung Seestall

                                    (größtenteils Staatsstraße St 2055 - von Asch zur Bundesstraße B17)

 

im Osten                     Grundstücke FlNrn. 553/6, 553/10 und 566, jeweils Gemarkung Seestall (größtenteils Bundesstraße B17)

 

im Süden                     Grundstück FlNr. 562 Gemarkung Seestall

 

im Westen                   Grundstücke FlNrn. 1052 bis 1081 jeweils Gemarkung Seestall

 

wird ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen werden als „Gewerbegebiet (GE)“ festgesetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO).

 

Ziel der Planung ist es, Baurecht für einen großflächigen produzierenden Gewerbebetrieb zu schaffen.

 

Abstimmungsergebnis:     dafür:        14     Stimmen

                                         dagegen:     1     Stimmen

 

Der Planungsauftrag wird an den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München, Arnulfstraße 60, München erteilt.

Die Planungskosten sowie eine Pauschale als Ersatz für die entstandenen Verwaltungskosten für Arbeiten, die auf private Dritte hätten übertragen werden können (insbesondere für die technische Abwicklung des Verfahrens) sowie die Kosten für eventuell erforderliche Untersuchungen und Gutachten sind vom Vorhabenträger zu tragen. Weiterhin sind vom Vorhabenträger die durch den Eingriff notwendigen artenschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf eigene Kosten vorzunehmen. Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Kosten ist abzuschließen.


Abstimmungsergebnis:         dafür:         14         Stimmen

                                             dagegen:    1           Stimmen