Sachvortrag:
Der Bürgermeister informiert über die seit 2016 geltenden Friedhofsgebühren und über den Entwurf zur 4. Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Fuchstal (Friedhofgebührenssatzung).
(1) In § 4 erhalten die Buchstaben a) bis f)
folgende neue Fassung:
2005 |
2015 |
2016 |
2020 |
300,00 € |
350,00 € |
390,00 € |
500,00 € |
400,00 € |
460,00 € |
510,00 € |
700,00 € |
550,00 € |
630,00 € |
700,00 € |
950,00 € |
650,00 € |
750,00 € |
830,00 € |
1100,00 € |
150,00 € |
170,00 € |
190,00 € |
250,00 € |
200,00 € |
230,00 € |
260,00 € |
390,00 € |
a)
Einzelgrabstätte ohne Streifenfundament
b) Familiengrabstätte ohne Streifenfundament
c) Einzelgrabstätte mit Streifenfundament
d) Familiengrabstätte mit Streifenfundament
e) Kindergrabstätte
f) Urnengrabstätte bzw. Urnennische
Ab 01.01.2020 ist zudem eine Anpassung der seit 01.01.2006 geltenden
Gebühr zur Aushebung eines Grabes bzw. der Beisetzung einer Aschenurne und der
Gebühr pro Träger notwendig.
Gebührenart |
bisherige
Gebühr |
neue Gebühr |
Ausheben eines Grabes bis zu einer Tiefe von 1,80m |
170,00 € |
280,00 € |
Ausheben eines Grabes bis zu einer Tiefe von 2,30m |
190,00 € |
330,00 € |
Ausheben eines Grabes für Kinder bis zu 12 Jahren |
70,00 € |
100,00 € |
Beisetzung von Aschenurnen |
40,00 € |
85,00 € |
Träger pro Person |
26,00 € |
40,00 € |
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung zur 4. Änderung der
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der gemeindlichen
Bestattungseinrichtung der Gemeinde Fuchstal (Friedhofsgebührensatzung)
Satzung zur 4. Änderung der
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme
der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Fuchstal (Friedhofsgebührensatzung)
Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Fuchstal folgende Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung):
§ 1
Änderung der Satzung
(1) In § 4 erhalten die Buchstaben a) bis f)
folgende neue Fassung:
500,00 € |
700,00 € |
950,00 € |
1100,00 € 250,00 € |
390,00 € |
|
a)
Einzelgrabstätte ohne Streifenfundament
b) Familiengrabstätte ohne Streifenfundament
c) Einzelgrabstätte mit Streifenfundament
d) Familiengrabstätte mit Streifenfundament
e) Kindergrabstätte
f) Urnengrabstätte bzw. Urnennische
(2) In § 5
erhalten die Buchstaben a) bis e) folgende neue Fassung:
Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben
und Schließen des Grabes, Tragen und Versenken des Sarges bzw. der Aschenurne,
Säuberung der Grabumgebung sowie Abtransport des überschüssigen Aushubmaterials
in eine Deponiestelle) beträgt je Grabstelle:
a) bis zu einer
Tiefe von 1,80 m 280,00
€
b) bis zu einer
Tiefe von 2,30 m 330,00
€
c) für Kinder bis
zu 12 Jahren 100,00
€
d) Bestattung von
Aschenurnen 85,00 €
e) Träger pro
Person 40,00 €
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Abstimmungsergebnis: dafür: 11 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen