Sachvortrag:
Der Bürgermeister über folgenden Sachverhalt:
Im Rahmen der rechtlichen
Beurteilung der Erschließungsanlagen Finkenweg und Krautgartenweg wurde auch
nochmals auf den Dreihweiherweg eingegangen. Bei der erneuten Prüfung wurde
festgestellt, dass es sich bei einem Teil des „Dreihweiherweges“ um eine historische Straße handelt, die nicht
mehr nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden kann. Wie aus dem
historischen Lageplan aus dem Jahr 1921 ersichtlich, endete die Anbaubestimmung
der Straße seinerzeit etwa auf der Mitte des Grundstücks heute FlNr. 6/1.
In der
Verlängerung, welches bis zum Ausbauende eine Länge von ca. 140 m
aufweist, genügte die Straße vor ihrem Ausbau auch nicht den in den 50er Jahren
des letzten Jahrhunderts an eine Erschließungsanlage zu stellenden
Anforderungen. Insbesondere fehlte eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung mit
Randsteinen und einer zielgerichteten Ableitung des Oberflächenwassers.
Derartige Einrichtungen waren bereits zu jener Zeit nach den objektiven
Verkehrsbedürfnissen erforderlich (BayVGH v. 09.10.1980, BayGT 1981, 14; v.
07.01.1982, BayGT 1982, 65). Daher ist dieser Bereich nicht historisch.
Bei der Festsetzung des Erschließungsbeitrags wurden die oben genannten
Tatsachen nicht berücksichtigt und sämtliche Grundstücke nach EBS veranlagt.
Sämtliche Beitragsbescheide (Datum der Endabrechnung 28.07.2017) sind
bestandskräftig. In einem Fall wurde vor dem Verwaltungsgericht ein Vergleich
geschlossen.
Richtigerweise hätte der historische Teil der Straße nach
Ausbaubeitragsrecht abgerechnet werden müssen. Beim Dreiweiherweg handelt es
sich um eine Anliegerstraße, d.h. der Gemeindeanteil an der Ausbaumaßnahme
beträgt 20 %.
Eine rechtliche Verpflichtung die
bestandskräftigen Verwaltungsakte zurückzunehmen besteht ausdrücklich nicht.
Die Adressaten der vermeintlich rechtswidrigen Beitragsbescheide trifft allerdings
kein Verschulden. Die Komplexität der Rechtsmaterie ergibt sich allein schon
hieraus, dass weder die Richter am Verwaltungsgericht, die Anwälte der
klagenden Partei (im Vergleichsverfahren) noch mit der Überprüfung anderer
Fälle dieses Straßenzugs beauftragte Juristen auf diese Tatsachen aufmerksam
wurden. Daher konnte dieser Fehler einem durchschnittlich verständigen Bürger
nicht auffallen, vielmehr muss der Bürger in die Richtigkeit und
Rechtsstaatlichkeit des Verwaltungshandelns vertrauen dürfen. Aus diesem Grund
wird vorgeschlagen die zu viel erhobenen Beiträge nach Möglichkeit zurück zu
erstatten. Die Höhe der zurückzuzahlenden Beiträge belaufen sich nach
überschlägiger Prüfung auf 19.444,80 €.
Hinsichtlich der Rückerstattung teilt die Kommunalaufsicht
grundsätzlich die Einschätzung der Gemeinde, stellt dieser aber das weitere
Vorgehen anheim. Eine Beanstandung evtl. zurückbezahlter Beiträge innerhalb der
überörtlichen Rechnungsprüfung wird nicht erfolgen.
Beschluss:
Die Möglichkeit der Erstattung der Differenz zwischen Ausbau- und
Erschließungsbeitrag für den historischen Teil des Dreiweiherwegs ist zu prüfen.
Die genaue Abgrenzung zwischen dem nach
EBS-beitragspflichtigen und dem historischen Bereich (Beitragspflicht nach ABS)
ist vorher in Absprache mit einem Fachanwalt zu klären.
Abstimmungsergebnis: dafür: 10 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen