beschlossen

Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 1

Sachvortrag:

 

Der Bürgermeister über folgenden Sachverhalt:

 

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Erschließungsanlagen Finkenweg und Krautgartenweg wurde auch nochmals auf den Dreihweiherweg eingegangen. Bei der erneuten Prüfung wurde festgestellt, dass es sich bei einem Teil des „Dreihweiherweges“  um eine historische Straße handelt, die nicht mehr nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden kann. Wie aus dem historischen Lageplan aus dem Jahr 1921 ersichtlich, endete die Anbaubestimmung der Straße seinerzeit etwa auf der Mitte des Grundstücks heute FlNr. 6/1.

 

In der Verlängerung, welches bis zum Ausbauende eine Länge von ca. 140 m aufweist, genügte die Straße vor ihrem Ausbau auch nicht den in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts an eine Erschließungsanlage zu stellenden Anforderungen. Insbesondere fehlte eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung mit Randsteinen und einer zielgerichteten Ableitung des Oberflächenwassers. Derartige Einrichtungen waren bereits zu jener Zeit nach den objektiven Verkehrsbedürfnissen erforderlich (BayVGH v. 09.10.1980, BayGT 1981, 14; v. 07.01.1982, BayGT 1982, 65). Daher ist dieser Bereich nicht historisch.

 

Bei der Festsetzung des Erschließungsbeitrags wurden die oben genannten Tatsachen nicht berücksichtigt und sämtliche Grundstücke nach EBS veranlagt.

 

Sämtliche Beitragsbescheide (Datum der Endabrechnung 28.07.2017) sind bestandskräftig. In einem Fall wurde vor dem Verwaltungsgericht ein Vergleich geschlossen.

 

Richtigerweise hätte der historische Teil der Straße nach Ausbaubeitragsrecht abgerechnet werden müssen. Beim Dreiweiherweg handelt es sich um eine Anliegerstraße, d.h. der Gemeindeanteil an der Ausbaumaßnahme beträgt 20 %.

 

Eine rechtliche Verpflichtung die bestandskräftigen Verwaltungsakte zurückzunehmen besteht ausdrücklich nicht. Die Adressaten der vermeintlich rechtswidrigen Beitragsbescheide trifft allerdings kein Verschulden. Die Komplexität der Rechtsmaterie ergibt sich allein schon hieraus, dass weder die Richter am Verwaltungsgericht, die Anwälte der klagenden Partei (im Vergleichsverfahren) noch mit der Überprüfung anderer Fälle dieses Straßenzugs beauftragte Juristen auf diese Tatsachen aufmerksam wurden. Daher konnte dieser Fehler einem durchschnittlich verständigen Bürger nicht auffallen, vielmehr muss der Bürger in die Richtigkeit und Rechtsstaatlichkeit des Verwaltungshandelns vertrauen dürfen. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen die zu viel erhobenen Beiträge nach Möglichkeit zurück zu erstatten. Die Höhe der zurückzuzahlenden Beiträge belaufen sich nach überschlägiger Prüfung auf 19.444,80 €.

 

 

Hinsichtlich der Rückerstattung teilt die Kommunalaufsicht grundsätzlich die Einschätzung der Gemeinde, stellt dieser aber das weitere Vorgehen anheim. Eine Beanstandung evtl. zurückbezahlter Beiträge innerhalb der überörtlichen Rechnungsprüfung wird nicht erfolgen.

 


Beschluss:

 

Die Möglichkeit der Erstattung der Differenz zwischen Ausbau- und Erschließungsbeitrag für den historischen Teil des Dreiweiherwegs  ist zu prüfen.

Die genaue Abgrenzung zwischen dem nach EBS-beitragspflichtigen und dem historischen Bereich (Beitragspflicht nach ABS) ist vorher in Absprache mit einem Fachanwalt zu klären.


Abstimmungsergebnis:         dafür:         10         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen