abgelehnt

Ja: 0, Nein: 12

Sachvortrag:

 

Der Bürgermeister informiert über folgenden Sachverhalt:

 

Im Ortsteil Leeder bestehen 103 Gemeinderechte sogenannte Holznutzungsrechte.

Zwei Holznutzungsrechte sind aufgrund Abriss des Gebäudes wohl  untergegangen.

Die Nutzungsrechte verteilen sich derzeit auf 91Nutzungsberechtigte.  10 Nutzungsberechtigte haben mehr als ein Recht.

 

Ausbezahlt werden aktuell 83 Nutzungsrechte. Die Praxis Holznutzungsrechte beim Wechsel des Eigentümers nicht ohne Antrag auszubezahlen, besteht seit ca. 40 Jahren (mindestens) und wurde nie gerügt. Hintergrund dieser Praxis könnte die Überlegung sein, dass das innehaben eines Nutzungsrecht  einen besonderen Bezug zur Gemeinde (Allmende, Gemeinschaft)  darstellt und wohl auch früher regelmäßig gegenüber dieser aktiv geltend gemacht werden musste.

 

Mittlerweile hat sich eine Interessensvereinigung (IV) gebildet, die wohl die Aufgabe hat, die Rechte der Nutzungsberechtigten zu vertreten. Mitunter auf Anraten der Vertreter der IV haben sich bisher ???? potentielle Rechteinhaber gegenüber der Gemeinde teils mittels Vordruck gemeldet und ihre vermeintlichen Ansprüche angemeldet. Sämtlichen Antragsstellern wurde der Eingang bestätigt. Der letzte Schriftverkehr mit dem Vertreter der IV (Fristsetzung, Verweis auf StGB seitens IV) liegt dem Gremium als Anlage im RIS vor.

 

Fazit

Generell tendiert die Verwaltung aufgrund des relativ geringen Streitwertes dazu, die bisher nicht ausbezahlten Rechte ALLE anzuerkennen und rückwirkend für drei Jahre (Verjährung) auszubezahlen. Eine Prüfung ob ein einzelnes Recht zwischenzeitlich untergegangen ist würde in diesem Fall nicht erfolgen. Dies war auch Konsens einer Besprechung mit der Kommunalaufsicht.

 

Allerdings haben sich zwischenzeitlich die Anfragen bezüglich potentiell bestehender Rechte, wohl auch auf Anraten der IV,  in einer Weise gemehrt, dass davon auszugehen ist, dass von negativ beschiedenen Antragstellern ohnehin gegen die Gemeinde vorgegangen wird. Es gibt schlicht weniger Rechte als Anfragen vorliegen. Es melden sich Personen, die ihr Recht nachweislich vor über 40 Jahren veräußert haben, bzw. deren Anwesen abgebrochen und nicht wieder aufgebaut (= Untergang des Rechts) wurde. Daher könnte man auch das derzeitige Bestehen jedes Rechtes einzeln prüfen und bei einem Untergang entsprechend verbescheiden.

 

Ob die bisher nicht ausbezahlten Rechte (ca. 18)  weiterhin bestehen oder untergegangen sind ist eine reine Rechtsfrage, die vollumfänglich verwaltungsgerichtlich nachprüfbar ist. Da Voraussetzung des Bestehens die regelmäßige Ausübung des Rechts ist. Sollte den vermeintlichen Nutzungsberechtigten ein Verschulden am Nichtausüben treffen, wäre das Recht wohl untergegangen. Im Zweifel würde über jedes Recht, sofern auf dessen Bestand geklagt wird,  wohl ein Urteil gesprochen werden müssen.

 

Die Vermutung, dass in das Handeln der Verwaltung kein Vertrauen gesetzt wird, ist aufgrund des bisherigen Schriftwechsels mit der IV nicht auszuschließen. Vielleicht wäre aus diesem Grunde eine gerichtliche Überprüfung für alle Parteien die zielführendste Lösung.


Beschluss:

 

Die bisher nicht in Anspruch genommenen Nutzungsrechte sind ALLE anzuerkennen und rückwirkend für drei Jahre auszubezahlen.

 

 

Abstimmungsergebnis:         dafür:         0           Stimmen

                                             dagegen:    12             Stimmen

 

 

Das Bestehen jedes bisher nicht regelmäßig ausgeübten Rechts ist zu prüfen und pro Einzelfall zu entscheiden.


Abstimmungsergebnis:         dafür:         12         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen