beschlossen

Ja: 10, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Der Bürgermeister informiert über die seit 2015 geltenden Friedhofsgebühren und über den Entwurf zur 6. Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Unterdießen (Friedhofsgebührenssatzung).

 

(1)   In § 4 erhalten die Buchstaben a) bis f) folgende neue Fassung:

(2)    

2004

2006

2015

2020

390,00 €

390,00 €

610,00 €

   800,00 €

540,00 €

540,00 €

1.220,00 €

1.500,00 €

100,00 €

100,00 €

150,00 €

   200,00 €

150,00 €

150,00 €

500,00 €

   550,00 €

      /

150,00 €

390,00 €

   450,00 €

gebührenfrei

gebührenfrei

gebührenfrei

gebührenfrei

 

a) Einzelgrabstätte

b) Doppelgrabstätte

c) Kindergrabstätte

d) Urnengrabstätte

e) Urnennische

f) Ehrengrabstätte

 

 

Ab 01.01.2020 ist zudem eine Anpassung der seit 07.12.2004 geltenden Gebühr zur Aushebung eines Grabes bzw. der Beisetzung einer Aschenurne und der Gebühr pro Träger notwendig.

 

Gebührenart

bisherige Gebühr

seit 2009

neue Gebühr

Ausheben eines Grabes bis zu einer Tiefe von 1,80m

154,00 €

280,00 €

Ausheben eines Grabes bis zu einer Tiefe von 2,30m

180,00 €

330,00 €

Ausheben eines Grabes für Kinder bis zu 12 Jahren

67,00 €

100,00 €

Beisetzung von Aschenurnen

41,00 €

85,00 €

Träger pro Person

26,00 €

40,00 €

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung zur 6. Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtung der Gemeinde Unterdießen (Friedhofsgebührensatzung).

 

 

Satzung zur 6. Änderung der

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Unterdießen (Friedhofsgebührensatzung)

 

 

Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Unterdießen folgende Satzung zur 6. Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung):

§ 1

Änderung der Satzung

 

 

 

(2) In § 5 erhalten die Buchstaben a) bis e) folgende neue Fassung:

 

Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes, Tragen und Versenken des Sarges bzw. der Aschenurne, Säuberung der Grabumgebung sowie Abtransport des überschüssigen Aushubmaterials in eine Deponiestelle) beträgt je Grabstelle:

a) bis zu einer Tiefe von 1,80 m                                                                         280,00 €

b) bis zu einer Tiefe von 2,30 m                                                                        330,00 €

c) für Kinder bis zu 12 Jahren                                                                           100,00 €

d) Bestattung von Aschenurnen                                                                          85,00 €

e) Träger pro Person                                                                                             40,00 €

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

 

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         10         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen