Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Nach Rücksprache mit der unteren Baubehörde scheidet auch eine Genehmigung auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 aus (Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden…). Auch eine landwirtschaftliche Privilegierung ist aus Sicht der Verwaltung nicht gegeben.
Abstimmungsergebnis: dafür: 0 Stimmen
dagegen: 12 Stimmen