abgelehnt

Ja: 0, Nein: 12

Sachvortrag:

 

Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Nach Rücksprache mit der unteren Baubehörde scheidet auch eine Genehmigung auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 aus (Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden…). Auch eine landwirtschaftliche Privilegierung ist aus Sicht der Verwaltung nicht gegeben.

 

 


Beschluss:

 

Zur BV 14/2019; Einfamilienhaus mit Garage, auf dem Grundstück FlNr. 45; Gemarkung Seestall, Nähe Ortsstraße, wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

 


Abstimmungsergebnis:         dafür:         0           Stimmen

                                             dagegen:    12         Stimmen