Sachvortrag:
Der Bürgermeister trägt den Entwurf der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 22.01.2020 vor. Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2019 verstößt die Berechnung der Zweitwohnungssteuer anhand der Jahresrohmiete gegen das Prinzip der Lastengleichheit. Da die aktuell geltende Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Fuchstal den Maßstab der Jahresrohmiete vorsieht, empfiehlt die Verwaltung eine neue Satzung anhand des aktuell geltenden Satzungsmusters des Bayerischen Gemeindetags zu erlassen.
Beschluss:
Die Zweitwohnungssteuersatzung wird wie folgt beschlossen:
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
in der Gemeinde Fuchstal (Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS)
vom 22.01.2020
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und des Art. 3 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes
§ 1
Allgemeines
Die Gemeinde Fuchstal erhebt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG.
§ 2
Steuergegenstand
Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Gemeinde Fuchstal, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
§ 3
Steuerpflichtiger
(1)
Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2
innehat.
(2) Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner nach § 44 der Abgabenordnung.
§ 4
Steuermaßstab
(1) Die
Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Der jährliche
Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die
Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für 1 Jahr zu entrichten hätte
(Jahresnettokaltmiete). Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines
vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pachtzins,
Nutzungsentgelt, Erbpachtzins, Leibrente.
(2) Wenn nur eine Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 % verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 % verminderte Bruttowarmmiete.
(3) Für
Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem
Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der
ortsüblichen Miete überlassen sind ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen
Höhe anzusetzen. Sie wird von der Gemeinde Fuchstal in Anlehnung an die
Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und
Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
(4) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden, gilt als jährlicher Mietaufwand die zu zahlende Nettostandplatzmiete. Bei Eigennutzung ist die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Nettostandplatzmiete im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen. Sollten in der Standplatzmiete Nebenkosten oder andere Aufwendungen enthalten sein, sind zur Ermittlung der Nettostandplatzmiete angemessene Kürzungen vorzunehmen.
§ 5
Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt jährlich 10 v.H. der Bemessungsgrundlage.
§ 6
Entstehung und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das
Kalenderjahr.
(2)
Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Tritt die
Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die
Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Zweitwohnungseigenschaft entfällt.
§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der
Steuer
(1)
Die Gemeinde Fuchstal setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder – wenn die
Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht – für den Rest des
Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass
er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen
und der Steuerbetrag nicht ändern.
(2)
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids
fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils
zum 1. Februar eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu
entrichten.
(3) Endet die Steuerpflicht, so ist die zuviel gezahlte Steuer auf
Antrag zu erstatten.
§ 8
Anzeigepflicht
(1)
Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt,
hat dies der Gemeinde Fuchstal – Steueramt – innerhalb eines Monats schriftlich
anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bayerischen
Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Gemeinde
Fuchstal für die Höhe der Steuer maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu
melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter
Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 9
Steuererklärung
(1) Der Inhaber
einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur
Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Gemeinde
aufgefordert wird.
(2) Der
Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderung
des Steuermaßstabs nach § 4 eine Steuererklärung gemäß dem Formblatt der Gemeinde
Fuchstal abzugeben.
(3)
Die Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben.
(4)
Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge,
Mietänderungsverträge und Mietbescheinigungen nachzuweisen.
(5) Es sind die
Bestimmungen der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung
heranzuziehen, soweit das Kommunalabgabengesetz in seiner jeweils geltenden
Fassung auf diese verweist.
§ 10
Mitwirkungspflichten
Die
Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere desjenigen, der dem
Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitnutzung gestattet hat
– z. B. des Vermieters, des Eigentümers des Grundstücks oder der Wohnung oder
des Hausverwalters nach §§ 20 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes – ergeben sich
aus § 93 AO.
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 09.08.2018 außer Kraft.
Gemeinde Fuchstal, den 23.01.2020
Erwin Karg
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis: dafür: 15 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen